Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf eine Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung.

21. Dezember 2018 – Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, einen gesetzlich Krankenversicherten mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 13.11.2018 (Aktenzeichen S 42 KR 516/16) entschieden.

Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer hereditären spastischen HSP. Bei der HSP handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung, die durch eine spastische Gangstörung charakterisiert ist.

Die beklagte Krankenversicherung hatte die beantragte Versorgung des Klägers mit einem motorunterstützten Rollstuhlzuggerät (Kosten: knapp 10.000 EUR) abgelehnt und sich hierzu auf die Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gestützt, der das begehrte Hilfsmittel nicht für erforderlich hielt, weder um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch um einer Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Nach Ansicht der Krankenversicherung sei eine wirtschaftlichere Versorgung entweder durch einen elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) oder auch – soweit die Verkehrseignung bei dem Patienten vorliege – die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl möglich. Die behandelnden Ärzte des Klägers hatten zur Begründung der Verordnung des streitigen Gerätes dagegen darauf verwiesen, dieses diene der Sicherung der Mobilität und einer selbst bestimmten Lebensweise.

Das Sozialgericht Osnabrück hat der gegen die beklagte Krankenversicherung erhobenen Klage des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem begehrten Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät verpflichtet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Behinderungsausgleich. Als Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.03.2018, Az.: B 3 KR 4/16 R) in Bezug auf die Bewegungsmöglichkeiten die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausgehende Interesse an Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraumes. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Diesem Grundbedürfnis wird nach Einschätzung des Gerichts durch den vorhandenen Greifreifenrollstuhl nicht ausreichend Rechnung getragen. Wegen der deutlichen Kraftreduzierung des Klägers in den Händen besteht derzeit eine deutliche Limitierung der eigenständigen Fortbewegung. Auch ein Restkraftverstärker würde zur Überzeugung des Gerichts keinen hinreichenden Behinderungsausgleich schaffen: Denn durch diesen würde die Problematik der Kraftreduzierung der Hände nur bedingt und die bestehende gesundheitliche Problematik des Schulter-Arm-Syndroms gar nicht berücksichtigt. Der Verweis der Beklagten auf einen Elektrorollstuhl ist im Einzelfall des Klägers ebenfalls nicht zielführend: Denn Ärzte und der Kläger führen übereinstimmend aus, dass sich durch das häufige und stetige Sitzen die Muskulatur zunehmend zurückbildet. Durch die Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät hat der Kläger die Möglichkeit, sowohl den Elektroantrieb zu nutzen, als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

 

5 Antworten

    • Das Urteil ist nach Mitteilung des Sozialgerichts Osnabrück vom heutigen Tage an die TP Presseagentur rechtskräftig.
      TP Presseagentur Berlin

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