Anwalt und Patentanwalt müssen keine Fahrgemeinschaft zum Gerichtstermin bilden.

Schaltet eine Partei einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt aus derselben Sozietät einer Stadt ein, müssen diese nicht aus Kostengründen gemeinsam zum Verhandlungstermin anreisen. Die unterlegene Partei ist vielmehr verpflichtet, Fahrtkosten sowohl für den im eigenen Kraftfahrzeug anreisenden Patentanwalt als auch für den die Bahn nutzenden Rechtsanwalt zu übernehmen, entschied mit heute veröffentlichtem Beschluss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Die Parteien führten eine sog. Kennzeichenstreitsache vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Streitig war u.a. die Berechtigung der Beschwerdeführerin, Internet-Domains mit dem Bestandteil des Unternehmensnamens der Beschwerdegegnerin auf ihre Internetseiten umzuleiten.  Die Beschwerdegegnerin hatte sowohl einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt zur Interessenwahrnehmung eingeschaltet. Beide gehörten derselben Sozietät in Leipzig an. Zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main reisten der Patentanwalt im eigenen Auto und der Rechtsanwalt mit der Bahn an.  Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Beschwerdeführerin verurteilt, 65% der entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostenerstattungspflicht erstreckte sich gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss sowohl auf die anteilige Erstattung der Bahn- als auch der Autokosten der Anwälte.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin müsse sowohl die Fahrtkosten des Patentanwalts als auch des Rechtsanwalts zum Gerichtstermin erstatten. Es bestehe „keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis“. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handele es sich um getrennte Posten. „Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern“, betont das OLG. Die Situation sei vergleichbar mit der Anreise von Anwalt und Mandant oder aber zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren. Auch diese seien nicht verpflichtet, gemeinsam zum Termin zu reisen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, Az.: 6 W 91/18 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2018, Az. 38 O 193/16)

Die Entscheidung kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Erläuterung: 

In Kennzeichenstreitsachen – wie hier – sind Patentanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es nicht an.

  • 140 [1] MarkenG Kennzeichenstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.  (2)  …

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Eine Antwort

  1. Mein Onkel ist auch Patentanwalt. Er würde es sicherlich gar nicht gutheißen, wenn er sich grundsätzlich mit seinen Kollegen ein Auto zu Gerichtsverhandlungen teilen müsste. Man versteht sich eben mit manchen Kollegen mehr und mit anderen weniger. Das wäre eine unbillige Forderung, der fast kein anderer Berufsstand nachkommen muss.

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