Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung.

Das „Menschen Museum“ am Berliner Alexanderplatz verstößt nicht gegen das bestattungsrechtliche Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, wenn für jedes Exponat eine ausreichende Einwilligungserklärung des Körperspenders vorliegt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger ist ein in Heidelberg ansässiges privates Institut, das sich der Plastination menschlicher Körper und Körperteile widmet. Bisher wurden die Plastinate als Wanderausstellung in Deutschland in zahlreichen Städten, darunter bereits dreimal in Berlin gezeigt. Anfang 2015 wurde erstmals eine Dauerausstellung als „Menschen Museum“ im Gebäude des Fernsehturms am Berliner Alexanderplatz eröffnet. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage des vormaligen Betreibers der Ausstellung festgestellt, dass die Ausstellung keiner Genehmigung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg änderte dieses Urteil ab und wies die Klage des Betreibers ab. Daraufhin untersagte das Bezirksamt Mitte von Berlin im Dezember 2016 die Ausstellung. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgestellten Vorgaben für eine öffentliche Ausstellung von Leichen habe er erfüllt, insbesondere seien die Plastinate nunmehr mit den entsprechenden Einwilligungsunterlagen der Körperspender zusammengeführt worden.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung sämtlicher Exponate der Ausstellung gegeben seien. Als anatomisches Institut sei der Kläger zwar vom Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ausgenommen, wenn die Ausstellung wissenschaftlichen Zwecken diene. Hierzu zähle auch der mit dem „Menschen Museum“ verfolgte populärwissenschaftliche Ansatz. Entscheidend sei jedoch die Prüfung, ob jedem einzelnen Exponat ein ganz bestimmter Körperspender zugeordnet werden könne und von diesem eine ausreichende Einwilligung zur Herstellung und Ausstellung des Exponats vorliege; hierzu sei das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Kennzeichnungsverfahren grundsätzlich geeignet. Die Behörde habe eine solche Prüfung bei den rund 120 Teilkörperplastinaten sowie bei drei erst seit Kurzem ausgestellten Ganzkörperplastinaten noch nicht durchgeführt. Bei den übrigen ausgestellten – zehn vor längerer Zeit hergestellten und anonymisierten – Ganzkörperplastinaten hat das Gericht dagegen keine ausreichenden Einwilligungserklärungen feststellen können, weil der Kläger zu diesen Exponaten nur einen „Pool“ von Erklärungen aus passenden Herstellungsjahren vorgelegt habe. Die Ausstellung dieser Exponate durfte daher verboten werden.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 21. Kammer vom 12. September 2017 (VG 21 K 608.17)

Foto: TP Presseagentur Berlin

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