„Beerdigungskaffee“ derzeit nicht erlaubt.

Nach einem Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom heutigen Tag sind Beerdigungskaffees, also das im Anschluss an eine Beerdigung – häufig in einem Restaurant oder einer ähnlichen gastronomischen Einrichtung – erfolgende gemeinschaftliche Speisen der Trauergäste, nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung nicht erlaubt. Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen wollen, im Anschluss an die bevorstehende Bestattung seiner Ehefrau in einem angemieteten Saal für etwa 30 Trauergäste einen solchen Beerdigungskaffee ausrichten zu können. Hierfür hatte er eigens ein Hygienekonzept erstellt und sich vor allem darauf berufen, der beabsichtigte Beerdigungskaffee gehöre typischerweise zur Beerdigung, die nach der Corona-Schutzverordnung privilegiert sei und für die weder das Abstandsgebot gelte noch der Teilnehmerkreis zahlenmäßig beschränkt sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führt die 6. Kammer aus, Beerdigungen seien zwar nach wie vor unter Beachtung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln zulässig. Der Begriff der „Beerdigung“ im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung erfasse aber nicht auch den anschließenden Beerdigungskaffee. Dieser gehöre zwar nach dem Verständnis der Allgemeinheit mit Blick auf eine verbreitete Tradition neben dem förmlichen Akt der Beisetzung auf dem Friedhof zur Beerdigung dazu. Der Verordnungsgeber sei aber erkennbar von einem engeren und auf den eigentlichen Akt der Beisetzung begrenzten Begriff der Beerdigung ausgegangen. Eine enge Auslegung entspreche auch dem Ziel der aktuellen Corona-Schutzverordnung, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und wirtschaftlichen Tätigkeiten bedürfe. Dieser Zielsetzung entspreche es, ein Zusammentreffen von Personen aus verschiedenen Haushalten im Rahmen eines Beerdigungskaffees nicht zu den ausnahmsweise zulässigen Veranstaltungen zu zählen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 848/20

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