Bundesrat billigt Neufassung von § 219a.

Der Bundesrat hat heute die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch gebilligt.

Künftig zulässig: Die bloße Information über Abbrüche

Danach dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer ist erlaubt. Weitere Informationen zu Methoden dürfen Ärzte aber nicht angeben. Ansonsten machen sie sich weiterhin nach § 219a Strafgesetzbuch strafbar.

Bundesärztekammer führt Listen

Zulässig sind Hinweise über angewandte Methoden jedoch auf einer zentralen Liste, die die Bundesärztekammer führen wird. Sie enthält auch die Namen derjenigen Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste wird monatlich aktualisiert und ist im Internet einsehbar.

Pille zwei Jahre länger kostenlos

Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

Verkündung und Inkrafttreten

Der Bundespräsident muss das Gesetz noch unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Einen Tag später soll es bereits in Kraft treten.

Plenarsitzung des Bundesrates am 15.03.2019

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

 

 

 

 

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