Das Grenzregime war kein Ermessenmißbrauch.

TP-Interview mit Rechtsanwalt Dr. Friedrich Wolff, ehemals Verteidiger von Erich Honecker und Vertreter der Menschenrechtsbeschwerde von Fritz Streletz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Frage:

Herr Dr. Wolff, wie haben Sie das Straßburger Urteil aufgenommen?

Wolff:

Ich war bestürzt. Von Anfang an hatte ich nur geringe Hoffnungen gehabt. Als dann jedoch die Sache an die Große Kammer abgegeben worden war, und als ich die Argumente der Bundesrepublik erfahren hatte und die Presse genau wie wir Verteidiger von der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines schwachen Auftritts der Vertreter der Regierung mitnahmen, wuchs meine Hoffnung. Das Urteil zerstörte sie. Je mehr ich die Begründung las, sie ist kompliziert, desto weniger überzeugte sie mich.

Frage:

Krenz-Anwalt Robert Unger hat einige Tage nach der Urteilsverkündung in einem Zeitungsinterview, wie er sagt, selbstkritisch eingeräumt, daß bei der Menschenrechtsbeschwerde argumentativ nicht berücksichtigt wurde, daß sich an den Menschengerichtshof in der Regel Personen wenden, deren Menschenrechte durch einen Staat verletzt worden sind, und nicht solche, denen selbst die Verletzung von Menschenrechten vorgeworfen wird.
Können Sie nachvollziehen, was hier argumentativ noch zu berücksichtigen gewesen wäre, wo doch die Verletzung des Rückwirkungsverbotes gerügt worden ist, das ja auch ein Menschenrecht ist?

Wolff:

Ich denke, Kollege Unger hat Recht, wenn er sagt, daß wir uns mit dem Problem hätten auseinandersetzen sollen, welche Wirkung es hat, wenn ein Menschenrecht mit einem anderen kollidiert. Das hätten wir tun sollen. Es hätte aber nach meiner Überzeugung nichts genutzt. Die Begründung des Urteils beruht im Kern nicht auf der Annahme der Kollision zweier Menschenrechte. Straßburg sagt, die Taten waren zur Tatzeit und am Tatort strafbar, das Rückwirkungsverbot ist nicht verletzt. Das haben so nicht einmal die deutschen Gerichte gesagt. Das ist nach meiner Auffassung schlicht unhaltbar. Eine solche Argumentation ist für mich nur politisch, nicht juristisch erklärbar.

Frage:

In dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde betont, daß es für einen Rechtsstaat legitim ist, gegen Personen, die unter einem früheren Regime Straftaten begangen haben, Strafverfahren durchzuführen. Ebenso könnten die Gerichte eines solchen Staates nicht dafür kritisiert werden, daß sie die zur Tatzeit geltenden Normen im Lichte der Grundsätze eines Rechtsstaates anwenden und auslegen. Auch nur politisch erklärbar?

Wolff:

Straßburg gibt mit dieser These ein Signal an die anderen ehemaligen sozialistischen Länder, so zu verfahren, wie es bisher nur in der BRD geschehen ist. Da zu einer solchen Erklärung ein juristischer Anlaß fehlt, unterstreicht dies den hochpolitischen Charakter des Urteils.

Frage:

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar gesagt, daß die Verhältnismäßigkeitsgrundsätze in der DDR nicht galten, aber sollte Verhältnismäßigkeit nicht Richtschnur jeglichen menschlichen Verhaltens sein, ohne daß sie irgendwo schriftlich fixiert sein muß und derjenige, der sich nicht daran gehalten hat, zur Not auch strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist?
Leitet sich Verhältnismäßigkeit nicht schon aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen ab, die auch in der DDR galten?

Wolff:

Es ist richtig, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes über das, was in der DDR Recht war, widerspricht in diesem wie in anderen Punkten der Auffassung des Bundesgerichtshofes. Das hat umso größere Bedeutung, als im Gegensatz zu allen anderen Verfahren vor diesem Gericht der betroffene Staat nicht vertreten war. Die DDR wurde vielmehr durch ihren alten Feind vor Gericht vertreten. Dieser sagte nun, was in der DDR Recht war. Das genügte aber dem Gerichtshof nicht. Er übertrumpfte in seinem Urteil noch die Argumentation der deutschen Gerichte und ließ auch die Meinung der deutschen Rechtswissenschaftler völlig außer acht.
Was die Verhältnismäßigkeit anbelangt, so ist das immer eine Ermessensfrage. Natürlich spielte sie im DDR-Recht indirekt auch eine Rolle. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit galt aber im DDR-Recht genauso wenig wie im deutschen Recht vor 1945. Es ist erst aus dem US-amerikanischen Recht übernommen worden. Wenn ein Staat in seiner Existenz bedroht ist, wie es die DDR war, so ist es eben nicht unverhältnismäßig, wenn er die Ausreise seiner Bürger von einer Genehmigung abhängig macht und Übertretungen dieses Verbotes mit Strafe bedroht. Wenn er dann noch auf Personen schießt, die die Grenze ohne Genehmigung, außerhalb der Grenzübergänge und unter Überwindung von erheblichen Hindernissen überschreiten wollen und auf Anruf und Warnschuß nicht stehen bleiben, so ist das nicht unverhältnismäßig. Es ist jedenfalls verhältnismäßiger als wenn die USA ihre Soldaten zwingt, in einem ungerechten Krieg, wie in Vietnam, ihr Leben zu lassen. Dazwischen besteht ein himmelweiter Unterschied, zumal die USA in Vietnam Millionen von Vietnamesen getötet und verletzt haben. Man sieht auch hier nur den Splitter im Auge des Feindes und nicht den Balken im eigenen Auge. So ist eben Politik.

Frage:

Nun gab es zweifellos auch Exzeßtaten an der deutsch-deutschen Grenze. Macht der- oder diejenigen, die sie dulden, sich nicht mit denen – juristisch relevant – gemein, die sie begehen? Jedenfalls wird von Befürwortern der Prozesse oft angeführt, daß es ja wegen Exzeßtaten nie Ermittlungsverfahren gegeben hat, und darin wird ein strafrechtlich relevanter Tatbestand bzw. Tatbestände bis hin zur Mittäterschaft von mutmaßlichen Befehlsgebern und politisch Verantwortlichen gesehen, die dagegen nichts unternommen haben.

Wolff:

Ich kann nicht bestätigen, daß es wegen angeblicher Exzeßtaten keine Ermittlungsverfahren gegeben hat, weil ich das weder aus eigener Anschauung weiß noch zuverlässige Feststellungen dazu gelesen habe. In den Verfahren gegen die politisch Verantwortlichen wurde jedenfalls auf Exzeßtaten kein Bezug genommen. In allen diesen Fällen ging der Sachverhalt davon aus, daß die Grenzer vor der Anwendung der Schußwaffe die Flüchtlinge erfolglos angerufen und erfolglos Warnschüsse abgegeben haben. Exzeßtaten lagen den Verurteilungen von Streletz, Keßler und Krenz nicht zugrunde. Das wird einen Grund haben. Die Nichtverfolgung einer Exzeßtat kann auch Verantwortliche Vorgesetzte nicht zu Mittätern machen, da sie erst nach vollendeter Tat erfolgt.

Frage:

Die Staatspraxis der DDR habe eine Verletzung der Verpflichtung zur Respektierung der Menschenrechte und der anderen internationalen Verpflichtungen der DDR dargestellt, wird im Straßburger Urteil ebenfalls betont.
Wieso hätte hier berücksichtigt werden müssen, daß in der DDR nie Menschenrechtspakte in innerstaatliches Recht transformiert worden sind?

Wolff:

Es ist eine aus vorgefaßter politischer Meinung geborene Unterstellung, daß die DDR „nie Menschenrechtspakte oder internationale Verpflichtungen in innerstaatliches Recht transformiert“ hätte. Lediglich den Pakt über internationale politische und bürgerliche Rechte mit seinem zweifelhaften Recht auf Ausreisefreiheit, das ohne das Recht auf Einreisefreiheit bedeutungslos ist, wie man an den deutschen Juden gesehen hat und an den Mexikanern und vielen anderen heute noch sieht. Die DDR hat – wie man weiß – Menschenrechte transformiert bzw. aus eigenem Entschluß in ihr Recht aufgenommen, wie das Recht auf Arbeit, die in der BRD und anderswo nicht existieren. Unabhängig davon ist es (jedenfalls bisher) ein international anerkannter Rechtsgrundsatz gewesen, daß eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit aus der Verletzung internationaler Verträge jedenfalls dann nicht hergeleitet werden kann, wenn diese nicht in nationales Recht transformiert worden sind. So hat dies bisher auch die Mehrheit der deutschen Rechtswissenschaftler gesehen.

Frage:

Womit wir wieder bei der Verhältnismäßigkeit als – geschriebenem oder ungeschriebenem subsidiären Tatbestand gegenüber nicht transformierten internationalen Verträgen und Rechten ansetzen könnten: Darf es eine Zumutsbarkeitsgrenze für Ermessen geben, vor allem, wenn es um menschliches Leben geht?

Wolff:

Es gibt natürlich Ermessensmißbrauch. Es wurde jedoch in den Prozessen gegen die Verantwortlichen überhaupt nicht erörtert, ob sie ihr Ermessen mißbraucht hätten. Ein Fehler der Prozesse war gerade, daß die von den Politikern zur Tatzeit zu entscheidende Frage, was geschieht, wenn die Mauer nicht gebaut, die Grenzsicherung nicht so durchgeführt wird, überhaupt nicht erörtert worden ist. Es wurde vielmehr so getan, als ob ohne die Mauer alles beim alten geblieben wäre. Die Destabilisierung der DDR mit den wahrscheinlich weiteren Folgen, wie sie in Polen, Ungarn und später der CSSR bereits demonstriert worden waren, wurde nicht beachtet. Hier war Justitia blind. Vor den Politikern stand jedoch die Frage: Mauer oder Eingreifen der Sowjetunion mit der möglichen weiteren Konsequenz eines dritten Weltkrieges. Das Grenzregime war kein Ermessensmißbrauch.

Frage:

Wie glaubwürdig ist ein Staat, der internationalen Verträgen beitritt, es aber unterläßt, sie in innerstaatliches Recht umzusetzen? Oder ist das ein Indiz für funktionierende Gewaltenteilung in der DDR, daß die eine der anderen (die Exekutive der Legislativen) noch lange nicht vorschreiben konnte, was sie wollte.

Wolff:

Nein, zunächst ist festzustellen, es gab in der DDR keine Gewaltenteilung. Sie wurde aus prinzipiellen Gründen abgelehnt, weil sie eine Einschränkung der Befugnisse des Parlaments mit sich bringe. Im übrigen wird internationales Recht vielfach nicht in nationales umgewandelt. Die Transformation wäre nicht notwendig, wenn sie sich von selbst verstünde. Fragen der Glaubwürdigkeit eines Staates können daher aus Unterlassung der Transformation internationaler Verpflichtungen nicht abgeleitet werden. Schließlich können gegen den Staat, der internationale Verpflichtungen verletzt, entsprechende völkerrechtliche Sanktionen verhängt werden. Das ist gegen die DDR nicht geschehen, obgleich ihr Grenzregime weltweit bekannt war. Erst nach dem Zusammenbruch des Warschauer Paktes sieht man das anders. Alles Politik.

Frage:

Der alte Goethe hatte bereits festgestellt: Im Auslegen seid’s frisch und munter, und legt ihr’s mal nicht aus, dann legt ihr was unter.
Ist Rechtsprechung nicht immer und überall politisch oder – wenn man es nicht so hoch hängen will – parteiisch, wenn man unbedingt verurteilen will.

Wolff:

Da haben Sie und Goethe Recht. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Frage:

Öffnet nicht jedes Gesetz einer Willkür oder freien, beliebigen Interpretation Tür und Tor (u.a. unbestimmte Rechtsbegriffe)?

Wolff:

Nein, Gesetze müssen immer ausgelegt werden, das ist unabänderlich. Auslegung des Gesetzes bedeutet jedoch nicht Willkür. Auch unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa der von „Treu und Glauben“ im BGB können durch eine Auslegung so angewendet werden, daß sie eine Anpassung des Rechts an sich wandelnde Vorstellungen und Gegebenheiten ermöglichen. Auf einem anderen Blatt steht, daß unbestimmte Rechtsbegriffe sich leichter im Sinne willkürlicher Entscheidungen mißbrauchen lassen. Andererseits haben willkürlich Regierende immer noch Mittel und Wege gefunden, das Gesetz zu biegen oder auch zu brechen.

Frage:

Nun sind ja die Strafmaße in DDR-Grenzangelegenheiten im Verhältnis zu den vorgeworfenen und abgeurteilten Straftaten relativ milde ausgefallen. Könnte in dieser „Milde“ ein Grund dafür gesehen werden, daß höhere Instanzen bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die Urteile der unteren Instanzen bestätigt haben? Mit anderen Worten: Haben die unteren Instanzen vielleicht bewußt die Strafmaße so „niedrig“ gehalten, um so eher einer Revision der Schuldsprüche durch höhere Instanzen zu entgehen?

Wolff:

Was in den Köpfen der Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorgegangen ist, weiß ich nicht. Eine milde Strafe für eine Tat, die nicht strafbar ist, bleibt eine ungerechte Strafe. Das Ziel der Strafen war, um mit Kinkel zu sprechen, die „Delegitimierung der DDR“. Das konnte mit milderen Strafen genauso, wenn nicht sogar wirksamer erreicht werden als mit drakonischen Strafen. Wenn es nach Recht und Gesetz geht, kann die Höhe der Strafen für ihre Beurteilung als gerecht oder ungerecht keine Rolle spielen.

Frage:

Ich hatte bei der Beobachtung der Prozesse gegen Funktionsträger der DDR immer das Gefühl oder den Eindruck, daß es den Angeklagten weniger um die Auseinandersetzung mit den unterstellten kausalen Belangen (Beschlüsse im Nationalen Verteidigungsrat oder im Politbüro) ging, als vielmehr um die Darstellung der Souveränität der DDR zum einen, Abhängigkeit von der UdSSR zum anderen, das historische Gewachsensein des Grenzregimes, andere staats- und völkerrechtliche Belange… Und so konnten die Gerichte seelenruhig den Schuh daraus machen, der heute ziemlich tief sitzt.
Hätte nicht die ganze Energie, die auf völker/staatsrechtliche und historische Begründungen und Argumentationen verwandt wurde, in die Auseinandersetzung mit den unterstellten kausal relevanten Belangen gesteckt werden können? So wäre heute wenigstens öffentlich mehr kritisches Bewußtsein für das entwickelt worden oder vorhanden, was ja durchaus auch als pure Spekulation oder Konstruktion bezeichnet werden kann (z.B. ideologischer Schießbefehl) hinsichtlich strafrechtlicher Relevanz.

Wolff:

Ich glaube nicht, daß eine grundsätzlich andere Art der Verteidigung zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Die Rechtsprechung der Gerichte war durch Entscheidungen aus den fünfziger und sechziger Jahren vorgeprägt. Auch hier wußte Goethe: Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ew’ge Krankheit fort. Die Justiz ist da nicht flexibel. Die Politik hätte die Justiz nicht mit der Aufgabe, die politische Vergangenheit juristisch zu beurteilen, belasten dürfen. Die Einheit Deutschlands war ein Ereignis, das eine politische Versöhnungstat herausforderte. In jedem anderen Staat sind aus solchem Anlaß derartige Reaktionen erfolgt. Man denke an Spanien, an Südafrika u.a.. Der Umgang der Bundesrepublik mit ihren innenpolitischen Gegnern nach deren Niederlage ist auf der Welt einzigartig, und er ist politisch dumm.

Frage:

Die PDS hat ja nun auch die Mauer, wenn auch nicht für sie entschuldigt, sie aber doch als Unrecht bezeichnet. Wird es jetzt schwerer werden, die Verurteilungen vor der Geschichte anzuprangern?

Wolff:

Nein. Das Wort der PDS hat in Deutschland geringe Bedeutung. Auch was die PDS heute sagt, kann und wird vermutlich morgen von den Menschen, der Geschichte und vielleicht auch von der PDS selbst, ganz anders bewertet werden.

Frage:

In einer Nachbetrachtung zum Straßburger Urteil haben Sie geschrieben: Recht haben und Recht bekommen ist nach wie vor zweierlei: Verloren sei Ihre Hoffnung, Ihre Illusion, in Straßburg hätte das anders sein können. Gibt es überhaupt Gerechtigkeit auf Erden?

Wolff:

Natürlich gibt es Gerechtigkeit wie es Ehrlichkeit, Tapferkeit, Fleiß und andere gute Sachen gibt. Doch sie sind nicht immer und überall zu erreichen.

Frage:

Haben Sie die Hoffnung, daß es noch eine klassenlose Gesellschaft geben wird, in der alle Klassenschranken aufgehoben sind und politische Justiz – sofern man davon überhaupt sprechen kann – der Vergangenheit angehört?

Wolff:

Ich habe die Hoffnung auf eine bessere Welt, an eine vollkommene Welt kann ich nicht glauben. Für eine bessere als die jetzige kapitalistische will ich aber nach wie vor eintreten.

Interview: Dietmar Jochum, TP Berlin

3 Antworten

  1. Ich war sein Mandant 1982…10 Jahre später 1992 konnte er sich weder an meinen Fall noch an mich erinnern!? War der prominenteste IMS RA „Jura“ an Demenz erkrankt oder nahm er im Falle des Operativen Vorgangs „Merkur“ nur Gebrauch vom Recht auf das Vergessen!??
    Ich bestimme, dass er als mieser Handlanger des MfS und Mandantenverräter in die Geschichte der Justiz eingeht.

    RA Dr. Friedrich Wolff – IM „Jura“ war nur einer von hunderten Mandantenverrätern unter Juristen der DDR !!! ALLES WAS RECHT IST – Lügner und Brandstifter bis in den Tod – Auswurf des DDR – Sozialismus und juristischer Scherge des MfS

  2. Dr. Friedrich Wolff und sein AK Dieter Winderlich müssen wissen, dass über jeden gescheiterten Grenzübertrittsversuch und jedes Vorkommnis an der Grenze eine penibelst angelegte Akte in der BStU liegt. Es liegt u.a. Bild von einer mänlichen Leiche mit 120 ( hundertzwanzig ) Einschußlöchern. Wie viele Verurteilte Mörder hatte es gegeben, bei 1830 Ermordeten?!?
    Generalstaat ermittelte nur in den Fällen wo erstattete Strafanzeige vorlag! Wie sollte bitte ein Erschossener eine Strafanzeige erstatten!?? Juristische Aufarbeitung und die Zuarbeit zur juristischen Aufarbeitung des Joachim Gauck als Sonderbeauftragten war an die Vorgaben aus der Politik – aus dem Kabinett Kohl´s gebunden.

  3. 120 Treffer auf einen Körper erfordern etwa die fünffache Menge an Schüssen. Es müssten also mindestens 10 Schützen gleichzeitig mit Tötungsabsicht zur Stelle gewesen sein oder zugelassen haben, dass ein Schütze entsprechend oft nachladend auf einen zumindest gegen Ende des Exzesses liegenden Leichnam schießt. Sehr wahrscheinlich (!!!!!?)

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