Denkmalrechtliche Entscheidung zur Illumination eines Baudenkmals ist immer Einzelfall.

Die Rechtmäßigkeit der Versagung einer denkmalrechtlich erforderlichen Genehmigung für eine beabsichtigte Illumination eines Baudenkmals aus einem bestimmten einmaligen Anlass kann nach Zeitablauf grundsätzlich nicht nachträglich gerichtlich überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Berliner Fernsehturms, dem höchsten Gebäude Deutschlands. Der Turm ist Teil einer denkmalgeschützten Anlage; er wurde in der Vergangenheit immer wieder aus verschiedenen Anlässen mit entsprechender denkmalrechtlicher Genehmigung des zuständigen Bezirksamts Mitte von Berlin illuminiert. Für das Vorhaben, den Turm am 28. März 2017 aus Anlass der Umstellung des TV-Sendestandards DVV-T auf DVB-T2 für vier Stunden grün zu beleuchten, wurde die Genehmigung indes versagt. Zur Begründung führte das Bezirksamt seinerzeit an, eine derartige Beleuchtung sei mit dem Status als Denkmal nicht vereinbar. Das geplante Vorhaben stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals dar, weil es aufdringlich wirke und sich optisch in den Vordergrund dränge. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die Entscheidung müsse überprüft werden können, weil die Behörde Anträge nunmehr regelmäßig grundsätzlich ablehne. Verneine man hier die Wiederholungsgefahr, bestünde eine Rechtsschutzlücke, da sie Beleuchtungsanfragen von Werbekunden etc. stets kurzfristig erreichten und Rechtsschutz dann nicht rechtzeitig zu erlangen sei.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage schon als unzulässig ab. Es fehle der Klägerin am Interesse, die Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Entscheidung des Bezirksamts nachträglich feststellen zu lassen. Denn es fehle an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr. Diese setze voraus, dass einer zukünftigen behördlichen Entscheidung in den wesentlichen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde lägen. Das sei hier nicht allein deshalb der Fall, weil die Klägerin den Turm auch zukünftig aus anderen Anlässen beleuchten wolle. Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren sei nämlich durch eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt. Bei der Prüfung, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden, sei stets eine Abwägung der Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Welches Gewicht welcher Position im Einzelnen zukomme, beeinflusse dabei in besonderer Weise die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei spiele insbesondere die Frage eine Rolle, welchem Zweck das Vorhaben diene, so dass die Aussagen im Rahmen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht verallgemeinerungsfähig seien.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 19. Kammer vom 19. Februar 2018 (VG 19 K 444.17)

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

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