Eilantrag der Brandenburger „AfD“ gegen Nennung im Verfassungsschutzbericht erfolglos.

Mit einem gegen den Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg gerichteten Eilantrag hatte die „Alternative für Deutschland“, Landesverband Brandenburg („AfD“), eine vorläufige Regelung erwirken wollen, wonach der Minister die Darstellungen über die „AfD“ und deren „Teilorganisationen“ aus dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 in allen Veröffentlichungsformen zu streichen, alle Verlautbarungen über die „AfD“ oder deren „Teilorganisationen“ von der Homepage des Ministeriums zu entfernen und deren weitere Veröffentlichung in jeglicher Form zu unterlassen habe.

Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 19. März 2021 abgelehnt. Dabei hat es keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern die „AfD“ darauf verwiesen, zunächst vorläufigen Rechtsschutz bei dem parallel angerufenen Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Fragen, ob und inwieweit der Minister sich bei Parteien auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz stützen kann und ob er Maßnahmen bei Überschreiten seiner Kompetenzen aufzuheben oder zu unterlassen hat, gewährten die Verwaltungsgerichte – auch unter Berücksichtigung aller verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben – Rechtsschutz.

Der Beschluss wird in Kürze auf der Homepage des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zu dem Aktenzeichen VfGBbg 3/21 EA veröffentlicht.

Foto: „AfD“-Fraktionsmitglieder im Brandenburger Landtag

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Potsdam, den 26. März 2021

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