Für Rechtspraxis ungeeignet.

Medizinische Versorgung von nicht krankenversicherten Inhaftierten in der Schweiz.

Für Gefängnisinsassen ohne Krankenversicherung soll eine einheitliche Regelung zur Finanzierung notwendiger medizinischer Versorgung geschaffen werden. Dies fordert die Organisation «Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter» (ACAT) in einer Petition an den Bundesrat anlässlich des Tags der Menschenrechte vom 10. Dezember 2016.

Fehlende medizinische Versorgung von nicht krankenversicherten Häftlingen in der Schweiz

Rund 2000 Menschen befinden sich in der Schweiz ohne Krankenversicherung in Haft. Es handelt sich um ausländische Staatsangehörige, welche zum Zeitpunkt der Verhaftung nicht über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügten und damit vom Krankenversicherungsgesetz (KVG) ausgeschlossen sind.

Die betroffenen Personen haben lediglich Anrecht auf medizinische Nothilfe. Diese umfasst Behandlungen, die im Notfall das Überleben des Patienten oder der Patientin sichern. Für andere notwendige medizinische Behandlungen bestehen von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit für die Kostenübernahme. Dabei kommt es manchmal zu Situationen, in welchen eine ärztlich indizierte, notwendige Behandlung wegen einer fehlenden Kostengutsprache verweigert wird.

Gemäss Hans Wolff, Mitglied des Ethikkomitees der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), werde insbesondere in den Kantonen der Deutschschweiz oftmals nur Nothilfe gewährt. Genaue Zahlen gebe es dazu nicht. Er rechne aber mit mehreren hundert Fällen, bei denen eine notwendige medizinische Behandlung nicht gestattet wurde. Wolff kritisiert diese Praxis scharf und spricht von einer «menschenunwürdigen Behandlung».

Fallbeispiel

ACAT verweist auf den Fall eines 61-jährigen inhaftierten Mannes im Kanton Zürich, der an einem schweren urologischen Problem im Bereich der Prostata leidet. Medikamente zeigen in diesem Stadium keine Wirkung mehr, eine Prostataoperation wäre aus ärztlicher Sicht dringend angebracht. Jede Nacht muss er bis zu zehnmal aufstehen, um kleine Mengen Wasser lassen zu können. Manchmal schafft er es nicht mehr rechtzeitig zur Toilette, weshalb der Mann sich mit Windeln und Einlagen behelfen muss. Für einen über 60-jährigen Mann stellt dies eine entwürdigende Situation dar.

Der zuständige Gefängnisarzt beschrieb die Situation in einem Rapport, der humanrights.ch vorliegt, wie folgt: «Es ist nicht vorstellbar, dass dieser Zustand auszuhalten ist bis zu einer möglichen 2/3-Entlassung im Jahr 2018. […] Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es längst vorher zu einer akuten Harnverhaltung kommen, bei welcher dann notfallmässig ein künstlicher Blasenausgang geschaffen werden muss.»

Das Schweizer Fernsehen sendete am 18. Juli 2016 einen Beitrag in der Tagesschau zum Fall. Auch weitere Medien haben danach zum Problem der unklaren Zuständigkeiten berichtet.

Uneinheitliche Regelungen in den Kantonen

Der Straf- und Massnahmenvollzug ist in der Schweiz soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht Sache der Kantone (Bundesverfassung (Art. 123 Absatz 2). Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sich die Kantone zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese enthalten unterschiedliche Regelungen betreffend nicht-krankenversicherten Häftlingen, welche alle sehr offen formuliert sind. Im Hinblick auf eine einheitliche und voraussehbare Rechtspraxis sind sie völlig ungeeignet.

Im Ostschweizer Strafvollzugskonkordat fehlt eine vertragliche Bestimmung gänzlich. In einem separaten Merkblatt wird festgehalten, dass die Vollzugseinrichtungen Personen ohne Wohnsitz und ohne Krankenkasse der Einweisungsbehörde melden müssen. Diese habe zu entscheiden, ob sie die eingewiesene Person selber versichert, ob sie für medizinische Leistungen direkt aufkommt oder ob sie die medizinischen Leistungen an einen anderen innerkantonalen Kostenträger (z.B. eine kantonale Fürsorgedirektion) zur Bezahlung weiterleiten kann.

Eine andere Regelung enthält das Konkordat der Kantone der lateinischen Schweiz, welches in Art. 24 Abs. 3 primär den urteilenden, bzw. einweisenden Kanton in die Verantwortung nimmt: «Für die gefangenen Personen, die dem Bundesrecht nicht unterstehen, werden die Behandlungskosten vom Urteilskanton bzw. vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen.»

Die Vereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz enthält nochmals eine andere Bestimmung. In Art. 18 ist festgehalten, dass «die Kosten im Unfall- oder Krankheitsfall zu Lasten der Vollzugseinrichtung gehen, wenn kein anderer Kostenträger gefunden werden kann».

Die stark heterogenen Rechtsgrundlagen und das Fehlen einer gesamtschweizerischen Fachinstanz erachtet ACAT als problematisch: «Oftmals müssen Behörden über das Ersuchen um Behandlung eines nicht krankenversicherten Häftlings entscheiden, denen das medizinische Fachwissen fehlt. Die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung wird häufig in erster Linie aus finanziellen Erwägungen getroffen.» Für die Ärzte, die in diesem Kontext arbeiten, ergebe sich zwangsläufig ein Spannungsfeld. So haben sie zum Teil nicht die Handhabe, einer Person in Gefangenschaft die nötige medizinische Versorgung zukommen zu lassen und medizinische Leiden zu lindern.

Grundsätze in nationalen und internationalen Bestimmungen

Die Verweigerung einer medizinisch indizierten Behandlung ist aus menschenrechtlicher Sicht höchst problematisch. Sie verstösst sowohl gegen internationale menschenrechtliche Verpflichtungen wie auch gegen national verankerte Rechtsgrundsätze.

Gefangenen muss der Zugang zur Gesundheitsversorgung in gleicher Weise offen stehen wie einer Person in Freiheit. Dies besagt das sogenannte Äquivalenzprinzip, welches einerseits in Art. 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und andererseits auch in internationalen Abkommen verankert ist, welche für die Schweiz rechtsverbindlich sind.

In den Standards des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) ist festgehalten, dass «ein inadäquates Niveau der Gesundheitsfürsorge schnell zu Situationen führen kann, die in den Bereich unmenschliche und erniedrigende Behandlung fallen» (vgl. Ziff. 30).

Der Europarat schreibt in der Empfehlung über die ethischen und organisatorischen Aspekte der Gesundheitsversorgung in Strafvollzugsanstalten, dass Gefängnisärzte alle Insassen nach denselben Regeln ärztlicher Kunst behandeln sollten, wie dies unter freiheitlichen Bedingungen geschehe. Die Gesundheitserfordernisse sollten immer erstes Anliegen des Arztes sein.

Forderung nach einheitlichen Regelungen

Der Bundesrat hat die Kompetenz zur Gestaltung eidgenössisch einheitlicher Regelungen der Gesundheitsfürsorge für Menschen in Haft. Gemäss Art. 387 Abs. 1 lit. c StGB ist er befugt, «über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen» nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen.

In ihrer Petition an den Bundesrat fordert ACAT eine verbindliche bundesweite Regelung zur Finanzierung medizinischer Behandlungen für nicht krankenversicherte Gefängnisinsassen. Ausserdem sollen medizinische Fachpersonen den Bewilligungsprozess zur Finanzierung solcher Behandlungen begleiten.

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