Germania unterliegt im Eilverfahren gegen die Bundesrepublik beim Landgericht Berlin.

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat durch ein gestern verkündetes Urteil zum Nachteil von Germania Fluggesellschaft mbH (im Folgenden: Germania) entschieden. Germania hatte im August 2017 ein Eilverfahren beim Landgericht Berlin eingeleitet, durch das der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden sollte, für einen 150-Millionen-Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) zu Gunsten von Air Berlin Bürgschaften zu gewähren, bevor nicht die Europäische Kommission diese Form der Beihilfe genehmigt hat.

Nachdem die Europäische Kommission im Rahmen des eingeleiteten Notifizierungsverfahrens am 4. September 2017 die Gewährung des Darlehens an Air Berlin nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt hatte, hat Germania ihren gerichtlichen Antrag umgestellt und nunmehr beantragt, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe. Dies ist eine prozessuale Möglichkeit, um u.a. zu erreichen, nicht mit den Kosten des ursprünglichen Verfahrens belastet zu werden.

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen mit der Folge, dass Germania die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ein Erfolg des nunmehr auf Feststellung gerichteten Antrags hätte vorausgesetzt, dass der ursprüngliche Antrag, der Bundesrepublik zu untersagen, den Kredit vor einer Genehmigung durch die EU-Kommission zu gewähren, zulässig und begründet gewesen wäre. Dies verneinte das Landgericht.

Zur Begründung führte die Zivilkammer 16 aus, Germania habe kein Anspruch zugestanden, von der Bundesrepublik solch eine Unterlassung zu verlangen. Es habe an der erforderlichen sogenannten Erstbegehungsgefahr gefehlt. Wer nach dem Recht des unlauteren Wettbewerbs von jemandem eine Unterlassung fordere, müsse darlegen und beweisen, dass aus objektiver Sicht die ernsthafte Gefahr begründet sei, dass die unlautere Handlung unmittelbar bevorstehe. Aus der Presseberichterstattung sei eine solche Gefahr nicht zu entnehmen gewesen. Den Zitaten der beteiligten Minister  habe nicht entnommen werden können, dass die Bürgschaften gewährt werden könnten, ohne dies vorab mit der Europäischen Kommission abgestimmt zu haben. Vielmehr habe die Bundesrepublik durch Unterlagen glaubhaft gemacht, in ständiger Verbindung mit diesem Organ der Europäischen Union gestanden zu haben. Gleiches habe sich aus einem Presseartikel vom 17. August 2017 ergeben, wonach die Bundeswirtschaftsministerin betont habe, in engem Kontakt zu Brüssel stehen. Zudem habe Germania vor Einleitung des Eilverfahrens die Bundesrepublik nicht abgemahnt. Dies hätte aber helfen können, den Sachverhalt aufzuklären und das Eilverfahren zu vermeiden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung beim Kammergericht möglich, die binnen einem Monat nach Zustellung der Urteilsgründe einzulegen wäre.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 323/17, Urteil vom 17. Oktober 2017

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