Haftentschädigung: Freiheit ist mindestens 100 Euro pro Tag wert.

Haftentschädigung: Freiheit ist mindestens 100 Euro pro Tag wert.
Berlin (DAV). Wer zu Unrecht inhaftiert ist, verdient dafür eine Entschädigung. Der Bundestag diskutiert am 10. September über einen Gesetzentwurf des Bundesrates, demzufolge die Entschädigung für zu Unrecht Inhaftierte von derzeit 25 Euro auf 75 Euro pro Hafttag angehoben werden soll. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält dies für ein richtiges Signal. Das Ziel sollte aber eine Entschädigung von 100 Euro pro Tag sein.

„Der Rechtsstaat muss sich auch daran messen lassen, wie er mit Fehlern umgeht. Hat er einem Menschen zu Unrecht seine Freiheit entzogen, muss er diesen Verlust zumindest symbolisch aufwiegen“, sagt Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Der Gesetzentwurf des Bundesrates sei deshalb ein Schritt in die richtige Richtung. „Die Erhöhung auf 75 Euro darf jedoch nur ein Zwischenschritt bleiben“, fügt die DAV-Präsidentin hinzu. Der DAV fordert weiterhin, Opfern von Justizirrtümern mit mindestens 100 Euro pro Hafttag zu entschädigen.

Die Initiative, die Haftent­schä­di­gungs­pau­schale von 25 Euro auf 50 Euro zu verdoppeln, ging 2018 von den Ländern Hamburg und Thüringen aus. Der DAV hat sich seit Jahren dafür stark gemacht. Im Diskussionsprozess kristallisierte sich dann eine Erhöhung von 75 Euro heraus – was der DAV ausdrücklich begrüßte.

Die derzeitige Entschä­di­gungshöhe von 25 Euro ist deutlich niedriger als jene in anderen Ländern und bildet im europäischen Vergleich das Schlusslicht. Für Freiheits­verluste, an denen der Staat nicht schuld war, haben Betroffene auch in Deutschland in der Vergan­genheit schon deutlich mehr als die im Gesetzentwurf geforderten 75 Euro erhalten. In einem Fall wurde sogar eine zivilrechtliche Entschä­digung von 92 Euro pro Tag gezahlt – und das trotz Mitver­schuldens des Inhaftierten. Der Staat darf in der Entschä­di­gungshöhe nicht hinter dem zurück­stehen, was Privat­personen an Wieder­gut­machung zuzumuten ist.

Eine übermäßige fiskalische Belastung des Haushalts beziehungsweise des Steuerzahlers durch eine höhere Haftentschädigung ist nicht zu befürchten. Sie wäre auch bei angemessener Gestaltung des Haftent­schä­di­gungs­rechts gegenüber anderen sozialen Ausgaben eine vernach­läs­sigbare Größe.
Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*