Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels.

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil entschieden und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe.

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage in der Wette rau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziff. 3: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“.

Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Begleichung der streitgegenständlichen Schäden ab. Das Landgericht hat mit einem Grund und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die vor dem OLG Erfolg hatte.

Das OLG hat das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier  kein Fehl verhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.

Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.

Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“.  Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen,  dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine  Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei.

Das Urteil ist rechtskräftig. Es kann in Kürze unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de im Volltext abgerufen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2017, Az. 11 U 43/17

(vorausgehend Landgericht Gießen, Grund- und Teilurteil vom 17.03.2017, Az. 5 O 164/16)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*