Klage gegen das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolglos.

Der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin hat heute die Klage von sieben im gesamten Bundesgebiet ansässigen Rechtsanwälten zurückgewiesen. Die Berufung zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Die Kläger hatten verlangt, dass das durch die Beklagte betriebene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit einer sog. Ende-zu Ende-Verschlüsselung ausgestattet werden müsse. Der Anwaltsgerichtshof wies diesen Anspruch zurück. Er ergäbe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus dem einfachen Recht (z.B. der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Zivilprozessordnung). Auch die Grundrechte, namentlich die Berufsausübungsfreiheit, verpflichteten die Beklagte nicht, das beA in einer bestimmten Weise zu betreiben. Vielmehr ergebe sich durch den Parteivortrag und ein von beiden Parteien eingereichtes Drittgutachten auf der Grundlage eines normativen Sicherheitsbegriffs, dass das Verfahren als sicher gelten könne, zumal bestehende Sicherheitslücken geschlossen worden seien.

I AGH 6/18

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