Langjährige Haftstrafe in Verfahren wegen Bandenhandels mit Drogen.

OSNABRÜCK. Das Landgericht Osnabrück hat am Dienstag, dem 09. Juli 2019, ein umfangreiches Verfahren gegen einen heute 52 Jahre alten Angeklagten aus Werlte abgeschlossen (Az. 15 KLs 12/18). Die zuständige 15. Große Strafkammer befand den Angeklagten des bandenmäßigen Drogenhandels in drei Fällen für schuldig. Für die Taten verhängte die Kammer unter Einbeziehung einer Vorverurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren zwei gesonderte Gesamtstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten bzw. zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. In der Summe muss der Angeklagte damit für siebzehn Jahre in Haft.

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hatte dem Angeklagten vorgeworfen, als Kopf einer Bande in großem Stil Kokain aus Kolumbien und Marihuana aus Spanien in die Bundesrepublik importiert zu haben. Zudem sollte er in Deutschland mit Betäubungsmitteln in erheblichen Mengen Handel getrieben haben. Konkret ging es in dem aktuellen Verfahren um drei Tatkomplexe. Im März 2017 soll der Angeklagte versucht haben, 48 kg Kokain in einem Kühlcontainer aus Kolumbien nach Deutschland schaffen zu lassen. Die Drogen sollen jedoch vorher entdeckt und durch Imitate ersetzt worden sein. Im Herbst 2017 soll der Angeklagte einen durch das Eingreifen von Zoll und Polizei gestoppten Transport von rund 220 kg Marihuana per Lkw nach Deutschland organisiert haben. Ebenfalls im Herbst und Winter 2017 soll der Angeklagte zudem insgesamt 156 kg Kokain an verschiedene Abnehmer im Inland verkauft haben.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe sah die Kammer nach einer umfassenden Beweisaufnahme, die sich über rund zehn Monate und 50 Verhandlungstage erstreckte, als bestätigt an. Es sei, so die Kammer in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, zweifelsfrei erwiesen, dass der Angeklagte an allen drei Taten maßgeblich beteiligt gewesen sei. Besonders Gewicht legte die Kammer auf die Feststellung, dass es nicht nur um eine untergeordnete Beteiligung gehe. Die Beweisaufnahme habe eindeutig belegt, dass der Angeklagte einer der Köpfe der Bande gewesen sei, die die Einfuhr und den Verkauf der Drogen organisiert habe. Diese Überzeugung gewann die Kammer insbesondere aus den Aussagen von Zeugen, die den Angeklagten in ihren Augen teils schwer belastet hatten. Einer der maßgeblichen Belastungszeugen, ein Polizeibeamter, hatte als verdeckter Ermittler vom April 2016 bis zum Dezember 2017 unter einer Legende im Umfeld des Angeklagten ermittelt. Er hatte dazu u.a. selbst zum Schein 3 kg Kokain von dem Angeklagten erworben. Hinzu kamen weitere Beweismittel wie GPS-Daten und abgehörte Telefongespräche. Der Angeklagte selbst hatte die Verkäufe an den verdeckten Ermittler eingeräumt, im Übrigen aber die Beteiligung an den angeklagten Taten bestritten.

Rechtlich bewertete die Kammer die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als bandenmäßigen Drogenhandel in drei Fällen. Dabei sah die Kammer fünf von der Staatsanwaltschaft ursprünglich als getrennte Fälle des Drogenhandels angeklagte Verkäufe von Kokain rechtlich als eine Tat an. So erklärt sich, dass statt der angeklagten sieben Taten der Angeklagte nun wegen drei Taten verurteilt wurde.

Mit Blick auf das Strafmaß führte die Kammer aus, dass das dem Angeklagten vorgeworfene Unrecht schwer wiege. Allein der Verkauf der 156 kg Kokain hätte für sich genommen in den Augen der Kammer bereits eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass diese Menge angesichts des hohen Wirkstoffgehalts rund 3,6 Millionen Konsumeinheiten entspreche. Auch die anderen Taten beträfen große Mengen Rauschgift mit hohen Wirkstoffgehalten. Umgekehrt müsse Berücksichtigung finden, dass im konkreten Fall aus rechtlichen Gründen für die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten unter Einbeziehung einer Vorverurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe zwei gesonderte Gesamtstrafen zu bilden seien. Dies müsse zu einer gewissen Absenkung der Einzelstrafen führen, damit der Angeklagte nicht unmäßig schlechter stehe als bei einer einheitlichen Gesamtstrafe für alle Taten. Diese hätte höchstens 15 Jahre betragen können. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei es insgesamt angemessen, wenn der Angeklagte in der Summe der beiden nun verhängten Gesamtstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten sowie zehn Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe für 17 Jahre in Haft müsse.

Neben der Haftstrafe ordnete die Kammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus dem Verkauf von Kokain von EUR 3,4 Millionen an. Diesen Betrag muss der Angeklagte nun an die Staatskasse zahlen. Weitere EUR 50.000,00, die in bar bei ihm sichergestellt wurden, fallen ebenfalls an die Staatskasse.

Abschließend ordnete die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten an. Es bestehe auch mit Blick auf die Höhe der nun verhängten Strafe erhebliche Fluchtgefahr. Der Angeklagte verfüge vermutlich nach wie vor über ein Vermögen von mehreren Millionen Euro, die bisher nicht sichergestellt werden konnten und ihm im Fall der Freilassung das Untertauchen ermöglichen würden.

Der Angeklagte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil der Kammer binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen. In diesem Fall wird der Bundesgerichtshof das Verfahren und das Urteil auf Rechtsfehler überprüfen.

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