Nach Glatteisunfall weiterhin kein Schadensersatz für Hotelbesucher.

Das Kammergericht hat die Berufung eines Geschäftsmannes, der am 20. Januar 2014 auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel  bei Glatteis gestürzt war und erstinstanzlich vor dem Landgericht Berlin erfolglos Schadensersatz vom der Hotelbetreiberin verlangt hatte, durch Beschluss vom 7. November 2017 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Der Geschäftsmann hatte im Wege der Teilklage zunächst 10.000,00 EUR Schmerzensgeld gefordert, hielt aber ein Schmerzensgeld von insgesamt  ca. 75.000,00 EUR für angemessen. Zudem behauptete er außergerichtlich, aufgrund des Unfalls mit stationärer Behandlung sei er nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen über 200.000,00 Euro aufzunehmen, das binnen drei  Monaten zu einem Ertrag in Höhe von 2 Millionen Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung in Höhe von 35 Millionen Euro für ihn oder seine Gesellschaft geführt hätte. Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Hotelbetreiberin ihre Räum- und Streupflichten auf dem vor dem Hotel befindlichen Gehweg verletzt habe. Jedenfalls habe der Geschäftsmann nicht bewiesen, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei.  Dementsprechend  hat  das Landgericht auf die Widerklage der Hotelbetreiberin festgestellt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund entgangenen Gewinns von 1,8 Millionen Euro noch darüber hinausgehende Ansprüche zustünden.

Auch in zweiter Instanz hatte der klagende Geschäftsmann keinen Erfolg. Das Kammergericht bestätigte in seinem Beschluss die Auffassung des Landgerichts, dass den Anlieger einer Straße nur die Pflicht treffe,  den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas Anderes ergebe. Dies sei vorliegend zu verneinen. Am Rand des Bürgersteigs im Bereich der Unfallstelle hätten sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die es erfordert hätten, einen Streifen an der Bordsteinkannte zu streuen.  Auch sei nicht ersichtlich, dass ein hohes Fußgängeraufkommen in diesem Bereich geherrscht habe, selbst wenn es sich um den Bürgersteig vor einem großen 5-Sterne-Hotel gehandelt habe. Denn die Haupteingänge des Hotels würden sich an einer anderen Straße befinden; zudem verfüge das Hotel unstreitig über eine große Tiefgarage.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme sei nicht zu beanstanden. Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Bereich gestürzt sei, für den eine Räum- und Streupflicht bestanden habe.

Auch im Hinblick auf zahlreiche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts bzw. von weiteren Oberlandesgerichten sei eine Entscheidung zu Gunsten des Gestürzten nicht geboten, da die Umstände des Einzelfalls hier anders seien.

Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine solche könne notwendig sein, wenn die Rechtsverfolgung für den Kläger existenzielle Bedeutung habe. Dies sei hier zu verneinen. Zwar berufe sich der Geschäftsmann auf wirtschaftlich existenzielle Folgen durch den Rechtsstreit, für den der Streitwert auf 30 Millionen Euro festgesetzt worden sei. Dadurch sei er nunmehr gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nachdem die Landesjustizkasse vergeblich Gerichtskosten in Höhe von knapp 325.000,00 EUR zu vollstrecken versucht habe. Das Kammergericht wies dieses Argument zurück. Es gehe hier nicht um die (körperlichen) Folgen aus dem Glatteisunfall, sondern allein um die finanziellen Folgen, die sich aus den Kosten des von ihm veranlassten Rechtsstreits ergäben. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei, müssten die finanziellen Risiken bewusst gewesen sein, die  daraus resultierten, dass er vorprozessual so hohe Schadensersatzansprüche aufgrund entgangenen Gewinns in den Raum gestellt habe. Zudem würde eine mündliche Verhandlung noch weitere Kosten aufgrund der dann höheren Vergütung der Rechtsanwälte beider Parteien verursachen.

Gegen den Beschluss des Kammergerichts, das die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.

Kammergericht, Beschluss vom 7. November 2017, Aktenzeichen 4 U 113/15

Landgericht Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen 10 O 211/14

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