OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern.

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Polizeivollzugsbediensteten im Land Brandenburg verpflichtet, Namensschilder auf ihrer Dienstuniform zu tragen. Bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung (Nummerierung) ersetzt. Die Kläger, eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister, befürchten, dass sie durch die namentliche Kennzeichnung auch für Dritte identifizierbar seien und verstärkt Belästigungen und Nachstellungen ausgesetzt würden. Ihre Klagen hatte das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteilen vom 8. Dezember 2015 abgewiesen.

Die gegen diese Urteile eingelegten Berufungen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nun zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Polizeigesetz Brandenburg die Ziele verfolgt, eine größeren Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu schaffen und eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit bei eventuellen Pflichtverletzungen zu ermöglichen. Hierbei habe er die Befürchtungen der Polizeibeamten berücksichtigt und Ausnahmen von der namentlichen Kennzeichnung bei besonderen Gefährdungen zugelassen. Jeder Polizeibeamte wisse zudem bereits bei seiner Entscheidung für den Beruf, dass hiermit gewisse Gefährdungen verbunden seien. Diese würden durch ein Namensschild lediglich erweitert, aber nicht neu begründet. Schon vor der gesetzlichen Neuregelung habe es eine Pflicht zur Legitimierung gegeben, wodurch der Name des betroffenen Beamten bekannt werden konnte. Ein identifizierbarer Polizeibeamter unterscheide sich aber nicht wesentlich von Revierpolizisten oder anderen Berufsgruppen wie z.B. von Staatsanwälten, Richtern, Bediensteten der Jugend- oder Ordnungsämter oder Jobcenter, die ihren Namen ebenfalls nicht verbergen und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.

Gegen die Urteile ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Urteile vom 5. September 2018 – OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17 –

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