Pflichtverteidiger muss draußen bleiben.

Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren betreffend der Ermordung Walter Lübckes verworfen.

BGH-Beschluss vom 18. August 2020 – StB 25/20.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die sofortige Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen die Aufhebung seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger im Verfahren betreffend die Ermordung des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke verworfen. 

Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt hat auf Antrag eines Angeklagten einen diesem bereits im Ermittlungsverfahren bestellten Pflichtverteidiger abberufen, weil das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem genannten Rechtsanwalt zerstört sei. 

Hiergegen hat sich der entpflichtete Verteidiger im Wege der sofortigen Beschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Nach der Entscheidung des 3. Strafsenats sei der Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten betroffen und somit nicht beschwerdebefugt. Der Senat hat deshalb das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. 

Vorinstanz: 

OLG Frankfurt – 5 – 2 StE 1/20-5a – 3/05 – Beschluss vom 28. Juli 2020

Quelle: BGH PM, Karlsruhe, 3. September 2020

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*