„Potse“ darf geräumt werden.

Versäumnisurteil im Fall der Klage des Landes Berlin auf Herausgabe von Räumlichkeiten eines Jugendzentrums in der Potsdamer Straße in Berlin‑Schöneberg.

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat heute der Klage des Landes Berlin, vertreten durch das zuständige Bezirksamt, gegen einen Verein auf Herausgabe von Räumlichkeiten eines Jugendzentrums in der Potsdamer Straße in Berlin‑Schöneberg sowie auf Auskunft über diejenigen Personen, denen der Beklagte Besitz an diesen Räumlichkeiten eingeräumt hat, durch ein Versäumnisurteil stattgegeben.

Der Beklagtenvertreter hatte in der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2020 nach Stellung und Erörterung eines Befangenheitsantrages gegen den Vorsitzenden der Kammer die mündliche Verhandlung verlassen und keine weiteren Anträge gestellt. Er war damit im rechtlichen Sinne säumig. Die Klägerseite hatte daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

In der Folge hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 12. März 2020 die Ablehnungsgesuche der Beklagtenseite gegen den Vorsitzenden der Kammer als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen von der Beklagtenseite eingelegte sofortige Beschwerde hat das Kammergericht mit Beschluss vom 8. Juni 2020 zurückgewiesen.

Das heute verkündete Versäumnisurteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit einem Einspruch angefochten werden.

Landgericht Berlin: Urteil vom 08. Juli 2020 – 28 O 104/19 –

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