Sieg für DIE PARTEI.

Kein falscher Rechenschaftsbericht 2014.

DIE PARTEI habe entgegen der Annahme der Bundestagsverwaltung für das Jahr 2014 keine unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht gemacht; sie müsse daher weder Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung zurückzahlen noch eine Strafzahlung leisten.

Das hat heute das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

DIE PARTEI wendet sich gegen einen Bescheid der Bundestagsverwaltung, mit dem sie wegen Unrichtigkeiten ihres Rechenschaftsberichts 2014 u.a. zu einer Zahlung in Höhe von 383.750 Euro verpflichtet worden ist. Nach Auffassung der Bundestagsverwaltung ist dieser Rechenschaftsbericht deshalb unrichtig, weil DIE PARTEI bei den „Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen“ den Betrag von 204.225,01 Euro ausweist, obwohl lediglich der Betrag von 12.350 Euro zutreffend sei. Der zwischen den Beteiligten streitige Differenzbetrag von 191.875 Euro fällt nach Auffassung der Bundestagsverwaltung nicht unter den Einnahmebegriff des Parteiengesetzes in der damaligen Fassung, da er auf dem bloßen Austausch von Geld beruhe. DIE PARTEI hatte interessierten Personen im Jahr 2014 angeboten, gegen Überweisung von 25, 55 oder 105 Euro einen 20-, 50- oder 100-Eurogeldschein sowie zwei Postkarten mit Motiven der PARTEI zu erhalten. Nach dem Parteiengesetz darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe ihrer Einnahmen nicht überschreiten (sog. relative Obergrenze).

Die 2. Kammer des Gerichts gab der Klage statt. Unter Zugrundelegung der seinerzeit geltenden Vorschriften des Parteiengesetzes handele es sich bei den der Klägerin aus dem Geldgeschäft zugeflossenen Beträgen um Einnahmen. Darunter sei jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung zu verstehen. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff sei weiter als der von der Beklagten zugrunde gelegte handelsrechtliche Ertragsbegriff. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot und der historischen Entwicklung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs. Die Einnahmen habe die Klägerin auch aus einer Unternehmenstätigkeit erzielt. Der Gesetzgeber hat das Parteiengesetz zur Vermeidung von Missbrauch zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass bei der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung Einnahmen der Parteien aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil der 2. Kammer vom 21. September 2017 (VG 2 K 413.16)

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