Stufenklage des Landes Berlin gegen GASAG auf Auskunft und Rückzahlung erhöhter Konzessionsabgaben erfolglos.

Die Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin hat  in einem heute verkündeten Urteil eine Klage des Landes Berlin gegen die GASAG AG (im Folgenden: GASAG) abgewiesen. Im Wege der Stufenklage hatte das Land Berlin Klage erhoben und in einem ersten Schritt verlangt, dass die GASAG Auskunft erteilen möge über Vertragsverhältnisse mit Gaskunden und deren Gasabnahmemengen. Anhand der verlangten Auskünfte wollte das Land Berlin ermitteln, in welcher konkreten Höhe die GASAG verpflichtet sei, höhere Konzessionsabgaben für die Vergangenheit zu zahlen. In einer weiteren Stufe der Klage hatte das Land Berlin einen entsprechenden Zahlungsantrag auf der Grundlage der zu erteilenden Auskünfte angekündigt.

Hintergrund des Klageverfahrens ist, dass zwischen dem Land Berlin und der GASAG seit 1993 ein Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege für Gasleitungen bestand. Dieser Vertrag lief zum 31. Dezember 2013 aus. In diesen Vertrag war bestimmt, für welche Kundengruppen welche Konzessionsabgabensätze zu zahlen waren. In den Jahren 2005 und 2006 hatten die Parteien dazu weitere Vereinbarungen getroffen. Das Land Berlin ist der Ansicht, diese nachträglich geschlossenen Vereinbarungen würden gegen die Konzessionsabgabenverordnung verstoßen und seien deshalb insgesamt unwirksam. Daher seien die Kundengruppen nicht so einzuteilen, wie es die Parteien vereinbart hätten, sondern so, wie in der Verordnung geregelt. Aufgrund dessen habe das Land Berlin für die Jahre 2009 bis 2014 zu niedrige Konzessionsabgaben erhalten, die man auf ca. 18 Millionen € pro Jahr schätze.

Das Landgericht Berlin ist der Auffassung des Landes nicht gefolgt und hat die Klage insgesamt, also nicht nur hinsichtlich der Auskunftsstufe, abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch des Landes für die Vergangenheit bestehe nicht. Daher benötige das Land Berlin auch nicht die vorrangig geltend gemachte Auskunft.

Die Konzessionsabgabenverordnung lege drei Kundengruppen fest:

1.: Grundversorgungsverträge mit Kunden, die Gas nur zum Kochen und für Warmwasser benötigen, mit einer Konzessionsabgabe von 0,93 ct/kWh

2.: Grundversorgungsverträge mit Kunden, die Gas auch zum Heizen benötigen, mit einer Konzessionsabgabe von 0,40 ct/kWh und

  1. ausdrücklich geschlossene Sonderverträge mit der niedrigsten Konzessionsabgabe von 0,03 ct/kWh.

Die Parteien hätten dagegen nachträglich 2005 und 2006 vereinbart, dass die Höhe der Konzessionsabgabe von einer bestimmten Menge des bezogenen Gases abhänge und zunächst – mit stufenweisen Erhöhungen in darauffolgenden Jahren – alle Kunden der Gruppen eins bis drei, die mehr als 6.000 kWh pro Jahr verbrauchen, unter die Gruppe drei fallen sollten. Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen handele es sich um Preisregelungen, die jedenfalls teilweise gegen die Höchstpreise der Verordnung verstießen. Denn zum Beispiel sollte die niedrigste Konzessionsabgabe, die nach der Verordnung für jeden Sondervertragskunden gelte, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien erst für diejenigen Kunden greifen, die mit  Gas von über 6.000 kWh pro Jahr beliefert wurden; das heißt, bei einem geringeren Gasbezug sei eine höhere Konzessionsabgabe zu zahlen gewesen als nach der Konzessionsabgabenverordnung zulässig. Umgekehrt habe die GASAG aber gegenüber der Verordnung auch niedrigere Konzessionsabgaben gezahlt, so bei Grundversorgungsverträgen mit Gas nur für Kochen und Wassererwärmung, wenn der Bezug über 6.000 kWh pro Jahr gelegen habe.

Entgegen der Ansicht des Landes Berlin seien diese vertraglichen Bestimmungen nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Verstoß gegen das Preisrecht reiche; im Übrigen gelte der zulässige Preis. Mithin habe die GASAG zwar in der Vergangenheit teilweise zu hohe Konzessionsabgaben gezahlt; soweit sie jedoch zu niedrige Konzessionsabgaben gezahlt habe, seien die vertraglichen Regelungen wirksam und das Land Berlin könne daher diese Beträge nicht verlangen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; dagegen kann das Land Berlin innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim Kammergericht einlegen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 2 O 340/16 liegen noch nicht vor und werden demnächst

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2018/ verfügbar sein.

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*