Heute hat die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I einer Eventagentur verboten, Tischreservierungen des Oktoberfest-Festzelts der „Ochsenbraterei“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 3 HK O 5593/20).
Die beklagte
Eventagentur wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin, zur
Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe, sowie zur
Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt. Zudem
stellte das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Agentur zur
Zahlung von Schadensersatz fest.
Die Klägerin ist ein Münchner Gastronomiebetrieb und betreibt neben Restaurants
und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest das Festzelt
„Ochsenbraterei“.
Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz und
betreibt die Internetseite „tischreservierung-Oktoberfest.de“. Über
die Internetseite werden Tischreservierungen auf dem Oktoberfest, unter anderem
auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den
Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft.
Während sich bei der Klägerin die Tischreservierung – wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs – auf maximal ca. 400 € für einen Tisch mit 10 Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 € und 3299 € (Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfest entfernt).
Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen könne. Die Klägerin verbiete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam unter anderem die Veräußerung der Tischreservierungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stelle in diesen auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tischreservierungen zur Verfügung zu stellen, so die Kammer.
Die Beklagte hatte hiergegen insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008 – bundesligakarten.de (Az. I ZR 74/06) argumentiert, dass es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und damit das Weiterveräußerungsverbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne.
Dies überzeugte die Kammer nicht, sie führte vielmehr aus, dass die vorliegende Fallgestaltung mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar sei. Die Klägerin stelle – im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt – personalisierte Reservierungsbestätigungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Alleine die Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen.
Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.
Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hatte bereits in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 02.08.2017 festgestellt, dass auch der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden kann (Az. 37 O 17726/16). Ebenso entschieden hatte die 39. Zivilkammer des Landgerichts München I am 07.12.2020 (Az. 39 O 11168/19). Das Urteil aus dem Jahr 2020 ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Auf die
damalige Pressemitteilung wird Bezug genommen:
Pressemitteilung 28/2020
– Bayerisches Staatsministerium der Justiz (bayern.de)
Das heutige Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig.
Verfasserin der Pressemitteilung:
Richterin am Landgericht München I Dr. Anne-Kristin Fricke –
Pressesprecherin –