Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines Tattoo-Studios, den Vollzug von § 9 Abs. 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen, soweit damit das Erbringen von Tätowierdienstleistungen verboten wird, abgelehnt. Die angegriffene Vorschrift regelt, dass die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt ist. Der Antragsteller, der … Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg abgelehnt. weiterlesen
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