Im Jemen lebende jemenitische Staatsangehörige können von der Bundesrepublik Deutschland keine Schutzpflicht verlangen.

Kein Individualanspruch auf weitergehendes Tätigwerden der Bundesregierung zur Verhinderung von Drohneneinsätzen der USA im Jemen unter Nutzung der Air Base Ramstein. Im Jemen lebende jemenitische Staatsangehörige können von der Bundesrepublik Deutschland nicht unter Berufung auf eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verlangen, dass die Bundesregierung über die bisher schon durchgeführten diplomatischen und politischen Konsultationen sowie … Im Jemen lebende jemenitische Staatsangehörige können von der Bundesrepublik Deutschland keine Schutzpflicht verlangen. weiterlesen