Ein Berliner Rechtsanwalt ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Versuch gescheitert, Teile der Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus vorläufig für rechtswidrig erklären zu lassen. Nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 gilt stadtweit grundsätzlich die Verpflichtung, sich in seiner Wohnung bzw. gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen … Kein unverhältnismäßiger Eingriff der Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in anwaltliche Berufsfreiheit. weiterlesen
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