Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day.

Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – muss keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten. Dies hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) durch Urteil vom heutigen Tage (28. September 2017) entschieden (Aktenzeichen B 3 KS … Keine Künstlersozialabgabepflicht für den Veranstalter des jährlichen Berliner Christopher Street Day. weiterlesen