Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft.

Auch die Vermietung von Wohnraum an Unternehmen zur vorübergehenden Unterkunft von Mitarbeitern verstößt gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Antragsteller mietete im Jahr 2015 eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 80 m² an. Er möblierte die Wohnung insbesondere mit zwei Einzelbetten je Zimmer, stattete den Haushalt komplett aus und vermietet sie … Zweckentfremdungsverbot gilt auch für Monteurunterkunft. weiterlesen