Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich im Rahmen einer Anhörungsrüge erneut mit den gegen den Angeklagten B. erhobenen Tatvorwürfen befasst. Es hat mangels Gehörsverletzung die Anhörungsrüge zurückgewiesen und ausgeführt, dass die gegen den Angeklagten B. erhobenen Tatvorwürfe so-wohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs erfüllen. Der 2. Strafsenat … Angeklagter Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal erfüllt sowohl den Tatbestand der Steuerhinterziehung als auch den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden