Berlin dürfe Entfristung von Qualifikationsstellen in Hochschulen nicht eigenmächtig neu regeln.
Das neue Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ist am 25. September in Kraft getreten. Darin sieht der § 110 Abs. 6 Satz 2 vor, dass mit promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern auf Qualifikationsstellen eine Anschlusszusage zur unbefristeten Beschäftigung vereinbart werden muss. Für eine solche Regelung fehle dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz. Im Fall eines zulässigen Rechtsstreits vor dem Bundesverfassungsgericht hätte … Berlin dürfe Entfristung von Qualifikationsstellen in Hochschulen nicht eigenmächtig neu regeln. weiterlesen
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