Eine Funkzellenabfrage setzt bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus.

BGH-Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 StR 171/23. Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.  … Eine Funkzellenabfrage setzt bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. weiterlesen