Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig.
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R). Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben … Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig. weiterlesen
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