Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein.

OVG bestätigt: Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts abgelehnt wurde. Er hatte sich dagegen gewandt, dass die Wahrnehmung von Terminen in Rechtsanwaltskanzleien nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 … Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein. weiterlesen