Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein.

OVG bestätigt: Berliner Coronavirus-Eindämmungsmaßnahmenverordnung greift nicht unverhältnismäßig in anwaltliche Berufsfreiheit ein.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2020 bestätigt, mit dem der Eilantrag eines Berliner Rechtsanwalts abgelehnt wurde. Er hatte sich dagegen gewandt, dass die Wahrnehmung von Terminen in Rechtsanwaltskanzleien nach den Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 nur dann zulässig sei, wenn es sich dabei um dringend erforderliche Termine handele, die gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen sind.

Der 11. Senat hat festgestellt, dass die Regelungen verhältnismäßig sind. Die hohe Dynamik des Infektionsgeschehens und die damit verbundene Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems mit dramatischen Folgen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl infizierter Personen rechtfertige es, die Kontaktbeschränkungen gegenwärtig als erforderlich anzusehen und nur die in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Ausnahmen zuzulassen. Der hohe Rang der Rechtsgüter Leben und Gesundheit lasse keinen Zweifel daran, dass die vom Antragsteller angegriffene Einschränkung, Anwaltstermine nur in dringend erforderlichen Fällen wahrzunehmen, angemessen sei. Es sei potentiellen Mandanten regelmäßig möglich, die Dringlichkeit ihres Anliegens glaubhaft zu machen, ohne dabei Einzelheiten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung offenzulegen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden insoweit nicht. Ebenso wenig verstoße die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere könne sich der Rechtsanwalt nicht auf Regelungen für Gewerbebetriebe berufen, die nach der Verordnung keinen Einschränkungen unterworfen seien, obwohl es dort ebenfalls zu engen Kontakten von Personen kommen könne. Denn dies lasse außer Acht, dass solche Gewerbebetriebe nach der Einschätzung des Verordnungsgebers für die Versorgung der Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Lebens erforderlich seien.

Beschluss vom 8. April 2020 – OVG 11 S 20/20 –

Fotoquelle: TP Presseagentur Berlin

Eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*