Straflosigkeit solle vermieden werden.
Ein EU-Mitgliedstaat, der die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ablehnt, müsse alles in seiner Macht Stehende tun, damit die Freiheitsstrafe in seinem eigenen Hoheitsgebiet vollstreckt wird. Auf diese Weise werde verhindert, dass die gesuchte Person straflos bleibt. Urteil des EuGH vom 4. Juni 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/23 und C-91/24 […]
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