Ungarn hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass es die durch rechtskräftiges Urteil wegen Menschenschleusung verhängten Freiheitsstrafen in eine „spezielle Reintegrationshaft“ umgewandelt hat.
Die „spezielle Reintegrationshaft“, die in der Praxis eine Ausweisung aus dem ungarischen Hoheitsgebiet mit einem Rückkehrverbot bedeutet, stellt nämlich keine wirksame, abschreckende und angemessene Sanktion dar. Das hat der EuGH in Luxemburg heute entschieden. Im Jahr 2023 erließ Ungarn eine Regierungsverordnung, wonach eine durch rechtskräftiges Urteil wegen der Vorbereitung einer Menschenschleusung oder der Begehung einer […]
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