Planfeststellungspflicht für die Sanierung der A 3 bei Bonn muss erneut geprüft werden.
Eine Bundesfernstraße wird auch dann erheblich baulich umgestaltet, wenn die Straße zwar nach Abschluss der Arbeiten bautechnisch nicht erheblich verändert erscheint, die Bauarbeiten oder die durch den Endzustand der Straße eingetretenen Veränderungen aber so erhebliche Umweltauswirkungen haben, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Solche Maßnahmen sind als Änderung einer Bundesfernstraße grundsätzlich planfeststellungspflichtig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht […]
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