Verwendung von Jugendschutzprogrammen bei Live-Streams nicht ausreichend.
Der Anbieter eines Live-Streams kann sich für die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorgaben nicht auf die Verwendung einer Alterskennzeichnung, die von einem entsprechenden Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann, berufen (wie dies Telemedienanbieter können), sondern muss den Jugendschutz mit den Rundfunkanbietern zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit gestern den Beteiligten zugestelltem Urteil vom 25. […]
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