Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat oder zur EU mit Unionsrecht unvereinbar.
Der in Art. 99a Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vorgesehene Abschlag von 15 % bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Norm hat daher insoweit unangewendet zu bleiben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Der Kläger stand bis Juli 2019 als Beamter im […]
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