G20: Hamburger Polizei wolle Verwaltungsgerichtsentscheidung nicht akzeptieren.

Die #G20Protestwelle rollt in #Hamburg. Etwa 8000 Menschen demonstrieren auf der Straße und der Alster gegen die Politik der #G20 #HH1G20

Publié par Hamburg 1 sur dimanche 2 juillet 2017

Polizei unterbinde den Zutritt zum Camp Entenwerder trotz positiver Verwaltungsgerichtsentscheidung.

Anwaltlicher Notdienst fordert die sofortige Ablösung von Polizeidirektor Hartmut Dudde.

Trotz positiver Eilentscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts (VG) in der Nacht zum 2. Juli 2017 (Az. 75 G 3/17) habe die Hamburger Polizei den Versammlungsteilnehmern des „Antikapitalistischen Camps“ den Zugang zu dem angemeldeten Gelände Entenwerder verweigert und angekündigt, dass der Gesamteinsatzleiter, Polizeidirektor Hartmut Dudde, persönlich ein absolutes Versammlungsverbot auf dem Gelände durchsetzen werde. Dudde behaupte derzeit gegenüber der Presse schlicht, es gebe keine gerichtliche Entscheidung.

Letzteres, so der Anwaltliche Notdienst beim Republikanischen Anwaltsverein (RAV) e.V. , sei allerdings bemerkenswert, hätte das VG in dem Beschluss auf die Sorge des anwaltlichen Beistandes, RA Martin Klingner, noch erklärt: „Soweit der Antragsteller ausgeführt hat, dass die [Polizei…] den Aufbau des Camps mittels unmittelbaren Zwangs verhindern werde, ist nicht ersichtlich, dass die [Polizei…] in Ansehung des hiesigen Beschlusses dennoch faktische Verhinderungsmaßnahmen ergreifen wird, solange dieser nicht durch einen entsprechenden Beschluss in einem etwaigen Beschwerdeverfahren aufgehoben worden ist.“

Das Gericht wäre fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Polizei Hamburg sich an den gerichtlichen Beschluss halten wurde.

Beschluss des Verwaltungsgerichts: VG 1.7.17 – Camp Entenwerder

Der Anwaltliche Notdienst stellt dazu fest: „Während der Innensenator Grote trotz aller Verbote nicht müde wird, die angeblich demokratischen und versammlungsfreundlichen Verhältnisse in Hamburg zu beschwören, sieht die Wirklichkeit völlig anders aus. Er bedient sich eines Einsatzleiters, der nicht bereit ist, sich an gerichtliche Entscheidungen zu halten und der aktiv das Recht bricht. Dass der Anmelder des Camps Entenwerder und die TeilnehmerInnen der Versammlung, die das Camp aufbauen wollen, nicht auf das Versammlungsgelände gelassen werden, ist eine rechtswidrige Nötigung. Es ist gleichzeitig eine Ankündigung, wie die Polizei unter Polizeidirektor Hartmut Dudde dem weiteren G 20- Protest zu begegnen gedenkt: nicht durch Schutz, sondern durch Behinderung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.“

Dazu Rechtsanwalt Martin Klingner, der die Anmelder des Camps Entenwerder erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat: „Die Hamburger Polizei bricht die Verfassung, aber wir werden uns durchsetzen“.

Der Anwaltliche Notdienst sieht in der Maßnahme der Polizei ein vorsätzliches Unterlaufen rechtsstaatlicher Garantien. Ein Polizeidirektor, den eine Gerichtsentscheidung nicht interessiere, sei für den Posten des Gesamteinsatzleiters nicht tragbar und müsse unverzüglich abgelöst werden.

RAV-Anwältin Gabriele Heinecke gegenüber der TP Presseagentur: „Die Polizei ignoriert damit die Grundsätze der Gewaltenteilung und behindert die TeilnehmerInnen an der Wahrnehmung ihrer Grundrechte.“

Die Hamburger Polizei betonte gegenüber der TP Presseagentur, es hätten Kooperationsgespräche zwischen dem Anmelder und der Polizei stattgefunden. Diese seien vonseiten des Anmelders abgebrochen worden. Eine Einzelfallentscheidung werde diesem nun in Kürze übergeben werden. Darin werde es um mögliche Auflagen oder einen möglichen anderen Standort gehen. Inhaltlich wolle sich die Polizei vor Übergabe der Entscheidung an den Anmelder nicht äußern.

RAV-Anwältin Gabriele Heinecke wies dieses Polizeistatement gegenüber der TP Presseagentur zurück: „Dass die Anmelder ‚Kooperationsgespräche‘ abgebrochen hätten, ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass die Vertreter der Polizei entgegen dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss die Realisierung des Versammlungsrechts vor Ort unterbanden und einen Verzicht auf bereits gerichtlich durchgesetzte Rechte erzwingen wollten. Darauf hat sich der Anmelder nicht eingelassen, sondern auf die Rechtslage verwiesen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts gab es keine Veranlassung zu Gesprächen, die tatsächlich nicht der Kooperation, sondern nur der Unterhöhlung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dienen konnten.“

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