Eindeutig Ja zum Nein ist Nein!

Sexuelle Selbstbestimmung

Mit dem Titel „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“ (18/8210) hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts dem Bundestag überstellt. Am 7. Juli stimmte der Bundestag wie erwartet für die Reform – allerdings in Form eines Änderungsantrages, der den bisherigen Vergewaltigungsparagraphen modifiziert, den § 179 gänzlich streicht sowie eine Ergänzung um zwei weitere Paragraphen im Strafgesetzbuch zum Sexualstrafrecht vornimmt.

Damit ist es Gesetz: Nein heißt Nein!

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

„Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom …“ hieß es dagegen noch:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

„Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 179 wie folgt gefasst:
  • 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“
  1. § 177 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“

ersetzt.

  1. b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Leben“ das Wort „oder“ gestrichen.
  1. c) Nummer 3 wird aufgehoben.
  1. § 179 wird wie folgt geändert:
  1. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 179 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“.

  1. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person

  1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,
  1. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder
  1. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,

sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

  1. c) In Absatz 2 werden die Wörter „eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1)“ durch die Wörter „eine andere Person“ ersetzt und die Wörter

„der Widerstandsunfähigkeit“ durch die Wörter „einer in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Lage“ ersetzt.

  1. d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer einer Gewalteinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, oder 2. die Widerstandsunfähigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 auf einer Behinderung  des Opfers beruht.“

  1. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5, in denen der Täter eine Lage nach Absatz 1 Nummer 1 ausnutzt, ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den übrigen minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.“
  1. § 240 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  1. a) Nummer 1 wird aufgehoben.
  1. b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

Dieser Referentenentwurf wurde als nicht ausreichend angesehen und mit dem Änderungsantrag, der nun vollumfänglich Gesetz wurde, überarbeitet.

Die bisherigen Vorschriften lauteten wie folgt:

  • 177
    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 179
Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

(1) Wer eine andere Person, die

1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich

zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.

Der Paragraph 177 des Strafgesetzbuches wurde  nun in der Änderungsfassung angenommen, Paragraph 179 gänzlich gestrichen und die Paragraphen 184 i und j im StGB neu hinzugefügt.

Der Bundestagsabgeordnete von Bündnis90/Die Grünen, Hans-Christian Ströbele, twitterte noch am selben Tag: „Eindeutig Ja zum Nein ist Nein!“

In einer Pressemitteilung vom 7. Juli begrüßte der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) den „Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht: ‚Nein heißt Nein‘ wird endlich Gesetz“. Für diese Organisation, in der nur weibliche Juristinnen Mitglieder werden können, die gegenüber der TP Presseagentur aber ausdrücklich erklärte, sich nicht als feministisch zu verstehen, werde durch die Sexualrechtsreform das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung seiner besonderen Bedeutung entsprechend künftig besser geschützt werden. So habe es der djb schon seit den 1990er Jahren gefordert und mit einem Grundsatzpapier vom 9. Mai 2014 vorgezeichnet.

In der Presseerklärung des djb vom 7. Juli heißt es im Einzelnen:

„Nach – noch – geltender Rechtslage sind Übergriffe straffrei, wenn sich eine an sich widerstandsfähige Person nicht aktiv verteidigt, der Täter daher keinen Widerstand überwinden muss durch den Einsatz körperlicher Gewalt oder schwerster Drohungen gegen Leib oder Leben, oder wenn er eine nicht schutzlose Lage ausnutzt. Überraschungsangriffe, Schockstarre oder Dulden unter dem Eindruck von Angst oder anderen Drohungen – ohne aktiven Widerstand liegt derzeit keine strafbare Handlung vor. Selbst ein klares ‚Nein‘ reicht bislang für die Strafbarkeit eines sexuellen Übergriffs nicht aus.“

Djb-Präsidentin, Ramona Pisal, erklärte: „Das entspricht nicht dem Stellenwert sexueller Selbstbestimmung. Sie ist absolut zu respektieren, unabhängig davon, ob sich die andere Person aktiv zur Wehr setzt. Und es widerspricht dem Rechtsverständnis der Bevölkerung. Die Reform beruht auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens für ein modernes Sexualstrafrecht, ohne überkommene Rollenbilder und Klischees.“

Der djb betonte, dass sich zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure und Politiker_innen überparteilich, beharrlich, vehement und letztlich erfolgreich für einen Paradigmenwechsel eingesetzt haben: „Es war höchste Zeit, den Grundsatz ‚Nein heißt Nein‘ endlich im Strafgesetzbuch zu verankern – von tatsächlichen sexuellen Belästigungen wie ‚Begrapschen‘ bis hin zu sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen. Alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden, sind strafwürdig. Das postuliere auch die Istanbul-Konvention des Europarats aus dem Jahre 2011, die Deutschland unterzeichnet hat und nun endlich ratifizieren kann“, so Dagmar Freudenberg, Vorsitzende der Kommission Strafrecht im djb.

Abschließend wies der djb in seiner Presseerklärung vom 7. Juli darauf hin, dass mit der Umsetzung der Istanbul-Konvention nun auch die Bedingungen dafür geschaffen seien, dass die Rechtspraxis im Bereich sexualisierter Gewalt den Anforderungen genüge, die sich aus der UN-Frauenrechtskonvention ergeben.

Die Opfervereinigung netzwerkB gab gegenüber der TP Presseagentur das folgende Statement zur Reform ab:

„Insgesamt betrachtet ist die Gesetzesänderung aus Sicht von netzwerkB ein gutes, notwendiges politisches Signal an die Gesellschaft, durch welches vielleicht – so bleibt zu hoffen – ein Umdenken dahingehend in Gang kommt, dass ein „Nein“ zukünftig nicht mehr wie bisher als „Ja“ umgedeutet werden kann, sondern ohne Interpretationsmöglichkeit auch „NEIN“ heißt.

Natürlich wäre es naiv zu glauben, dass sich in der Rechtssprechung für die Opfer nach der Gesetzesänderung wirklich konkret etwas verändert, denn es gilt auch weiterhin, dass rein juristisch betrachtet ein Beweis zu erbringen ist, „Nein“ gesagt zu haben, um einen Täter überführen zu können.

Das Erfordernis, den Opfern in vielen Fällen zu raten, die erlittenen Straftaten besser nicht anzuzeigen, zu welchem sich seinerzeit ein bekannter Staatsanwalt im Fall Kachelmann geäußert hatte, bleibt bestehen.

Fazit: Das neue Gesetz klingt gut – besser wäre es jedoch, nach den Ursachen der Gewalt zu fragen.

Niemand wird als Vergewaltigungstäter geboren – vielmehr sind wir als Gesellschaft für diese Taten mitverantwortlich und entsprechend auch verantwortlich dafür, solche Taten von vornherein zu verhindern.“

Der Jurist und Kriminologe Dr. Thomas Galli, derzeit Anstaltsleiter in der sächsischen JVA Zeithain und ebenfalls wie netzwerkB Befürworter für die Abschaffung von Gefängnissen, sieht die Reform des Sexualrechts eher kritisch. Gegenüber der TP Presseagentur äußerte er sich wie folgt:

„1. Die Reform zeigt überdeutlich den populistischen Charakter, der unser Strafrecht im Wesen prägt. Das zeigt sich nicht nur in der Verknüpfung der Reform mit dem Ausländerrecht. Diese Reform dient allgemein weniger dazu, bestimmte Taten im Einzelfall tatsächlich zu verhindern, sondern eher dazu, die breite medial aufgestachelte Masse zu befriedigen. Und um die Opfer, die zur Begründung des Strafrechts immer herhalten müssen, geht es unserer Gesellschaft nicht wirklich. Sonst würde man sich mehr um sie kümmern, und sonst würde man justizpolitisch komplex und langfristig denken und agieren, um die Zahl der Opfer tatsächlich zu reduzieren, und nicht allein die Täter bestrafen und davon ausgehen, damit alles Notwendige getan zu haben.

2. Ein Staat scheint keine großen Probleme zu haben, wenn er über Monate ungeheure Ressourcen und viel geistige Energie in die rechtliche Einordnung von irgendwelchen „Grapschereien“ steckt. Die grundlegenden Probleme unserer Gesellschaft werden durch solche Augenwischereien einfach umschifft. Ganz zu schweigen davon, dass zur gleichen Zeit weltweit Tausende an Krieg und Hunger sterben.“

Nun muss nur noch der Bundesrat der Reform zustimmen, um Gesetzeskraft zu erlangen.

Dietmar Jochum, TP Presseagentur

Neue Gesetzeslage:

§ 177
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht

 

  • 184i
    Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Vorschrift eingefügt durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht

§ 184j
Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Vorschrift eingefügt durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460), in Kraft getreten am 10.11.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht

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