Bei Schuldunfähigkeit keine Ordnungshaft.

Im Zustand der Schuld- und Zurechnungsunfähigkeit begangene Zuwiderhandlungen gegen eine Gewaltschutzanordnung können zivilrechtlich nicht mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am 03.03.2017 erlassenen Beschluss (Az. 7 WF 130/16) die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Meschede vom 27.05.2016 (Az. 7 F 101/10) abgeändert und den Antrag eines Geistlichen auf Festsetzung von zivilrechtlichen Ordnungsmitteln gegen die heute 74 Jahre alte Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der der Senatsentscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt und ihre rechtlichen Gründe können dem Beschluss entnommen werden, der nunmehr in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (www.nrwe.de) in anonymisierter Form veröffentlicht ist.

Von Seiten der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Beschwerdeverfahren nur über die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung gegen Zuwiderhandlungen der Antragsgegnerin aus den Jahren 2013 bis 2015 zu befinden hatte. Das vom Senat zu beachtende Verfahrensrecht ließ eine weitergehende Befassung mit dem zugrunde liegenden Fall nicht zu. Zu entscheiden war deswegen nicht über andere, auf zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage denkbaren Maßnahmen gegen die schuldunfähig erkrankte Antragsgegnerin. Zu beurteilen waren ebenfalls nicht zu einem früheren oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Antragsgegnerin begangene Zuwiderhandlungen.

Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2017 (Az. 7 WF 130/16), gem. § 38 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 03.03.2017 erlassen, nicht anfechtbar.

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