Landgericht Berlin – Rigaer Straße 94.

Klage erfolglos im Räumungsverfahren betreffend Wohnung im 4. OG / neuer Termin betreffend die Klage gegen den Verein.

1.

Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin hat in dem Räumungsverfahren einer Wohnung im 4. Obergeschoss der Rigaer Straße 94 aufgrund Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren (vgl. u.a. Pressemitteilung 8/2017 vom 2. Februar 2017) entschieden und mit Urteil vom 5. Mai 2017 die Klage als unzulässig abgewiesen.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin werde als englische Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited durch den Director vertreten. Da der letzte Director ausweislich der Eintragungen in dem englischen Firmenregister am 8. Juli 2016 zurückgetreten sei und die Klägerin nicht vortragen habe, dass ein neuer Director berufen worden sei, fehle es inzwischen an der aktiven Vertretungsbefugnis. Nach dem inzwischen erfolgten Wechsel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe diese ihren neuen Rechtsanwalt, der sie nunmehr vertreten solle, daher nicht mehr wirksam bevollmächtigen können.

Auch soweit die Klägerin in ihrem Hauptantrag beantragt habe, neben den (namentlich benannten) Beklagten auch weitere, nicht näher bezeichnete Hausbesetzer zur Räumung zu verurteilen, sei die Klage unzulässig. Nach dem deutschen Prozessrecht müsse zumindest durch bestimmte Merkmale bestimmbar sein, gegen wen sich die Klage richte. Anderenfalls liege ein unzulässiges „Blankett“ vor.  Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, eventuell Betroffenen kein rechtliches Gehör zu gewähren. Auch müssten Unbeteiligte wie zufällige Besucher davor geschützt werden, durch die Klage in Anspruch genommen zu werden und die Kosten des Prozesses zu tragen, obwohl ihnen selbst kein arglistiges Handeln vorgeworfen werden könne.

Die Klage habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin, als Eigentümerin die Räume zurückzuverlangen, sei, dass die Beklagten im Besitz der Räume im 4. Obergeschoss seien. Die Klägerin habe jedoch keinen ausreichenden Beweis dafür angetreten, dass die Beklagten nicht nur im August 2015, sondern weiterhin, zumindest aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung  die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume ausgeübt hätten. Daher schuldeten die Beklagten auch nicht die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Schließlich seien die Beklagten auch nicht verpflichtet, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wer ihnen die Wohnung im August 2015 zur Übernachtung zur Verfügung gestellt habe bzw. wer inzwischen die herausverlangten Räume nutze, da die Parteien des Rechtsstreits weder früher noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung in vertraglicher bzw. sonstiger Verbindung gestanden hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen ist Berufung vor dem Kammergericht zulässig, die innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils einzulegen ist. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen vor und sind unter https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/ verfügbar.

2.

In dem Rechtsstreit um die Räumung der von einem Verein genutzten Räume im Erdgeschoss genutzten Räumlichkeiten des Gebäudes ist neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 29. Juni 2017 um 11:00 Uhr im Saal 0208/0209, Dienstgebäude Littenstraße 12 – 17, 10179 Berlin, anberaumt worden, nachdem die Klägerin Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat (vgl. ebenfalls u.a. Pressemitteilung Nr. 8/2017). Sofern der Einspruch zulässig ist, wird der Prozess in dem Stadium fortgesetzt, in dem er sich vor dem Einspruch befunden hatte.

Die Zivilkammer 6 hat für die Dauer der Verhandlung am 29. Juni 2017 folgende sitzungspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 176 GVG angeordnet:

  1. Die Sicherheit und Ordnung im Sitzungssaal wird von Justizwachtmeistern des Landgerichts Berlin gewährleistet, wobei 2 Beamte im Sitzungssaal zum Einsatz kommen sollen.

Die Anforderung und der Einsatz von Polizeibeamten bzw. die Gestattung der Anwesenheit von Polizeibeamten im Sitzungssaal zur Unterstützung der Justizwachtmeister bleibt vorbehalten.

  1. Folgende Personen haben freien Zutritt zum Sitzungssaal

– die Parteien bzw. die für sie auftretenden Personen,

– die Zeugen.

  1. Zuhörer einschließlich der Vertreter der wort- und bildberichterstattenden Presse sind vor dem Betreten des Sitzungssaals zu kontrollieren. Für eine solche Kontrolle gilt im Einzelnen folgendes:

– Die Zuhörer haben einen gültigen, auf ihren Namen ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer. u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer) und Wurfgegenstände (zum Beispiel Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher) dürfen nicht in den Sitzungssaal gebracht werden. Das gleiche gilt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche zu verursachen von Lärm geeignete Gegenstände. Schreibutensilien dürfen mitgeführt werden. Die Zuhörer haben sich vor Einlass einer körperlichen Untersuchung auf die vorgenannten unerlaubten Gegenstände zu unterziehen. Die Untersuchung wird durch Abtasten bzw. Absondern der Kleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckungen vorgenommen. Auslieferung und Vorlage des Tascheninhalts kann verlangt werden

– Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände, die nach den o.g. Vorschriften nicht in den Sitzungssaal eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.

– Personen, die mit der Hinterlegung unerlaubter Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten keinen Zutritt zum Sitzungssaal.

  1. Die Zahl der einzulassenden Zuhörer ist durch die Zahl der für die Zuhörer vorgesehenen Sitzplätze begrenzt.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 12 O 128/16, Urteil vom 5. Mai 2017

Landgericht Berlin, Aktenzeichen   6 O 200/16, Versäumnisurteil vom 2. Februar 2017

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