Haftstrafe im Verfahren gegen „Mikail S.“ wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ („IS“).

Mit Urteil vom 19. Mai 2017 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) gegen den 19-jährigen Deutschen Mikail S. wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ in neun Fällen (§§ 129a Abs. 1 i. V. m. 129b Abs. 1 StGB)  eine Jugendstrafe von 3 Jahren verhängt.

Zur Überzeugung des Senats hat der damals 18-jährige Mikail S. auf Veranlassung des hochrangigen IS-Mitglieds Mohamend Mahmoud in den Monaten Juni und Juli 2016 in neun Fällen fremdsprachige Texte des „IS“ übersetzt bzw. übersetzte Texte überprüft. Die Texte wurden anschließend – zumindest teilweise – im Internet, insbesondere im Online-Magazin des Islamischen Staats „Dabiq“ veröffentlicht. Der Angeklagte wurde unmittelbar vor seiner beabsichtigten Ausreise über die Türkei nach Syrien noch im Juli 2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

Der Senat hat auf den bei den Tatbegehungen 18 Jahre alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten im Rahmen der an neun Sitzungstagen durchgeführten Hauptverhandlung eingeräumt hat. Äußerungen des Angeklagten, dass er sich von den Ideen und Zielen des Islamischen Staats distanziert hat, vermochten den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Der Senat hat die erkannte Jugendstrafe daher für erzieherisch unbedingt erforderlich gehalten, um auf den Angeklagten und dessen zukünftige straffreie Lebensführung einzuwirken.

PM 16/2017 19. Mai 2017

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Seite 2 von 2  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; sowohl der Angeklagte als auch der Generalbundesanwalt können gegen das Urteil das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, III – 6 StS 7/16

Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf 19.05.2017

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