Vor Falschzitaten zu schützen, nicht aber vor jeder scharfen Kritik.

Der Streit eines Historikers und Gewaltforschers aus Berlin gegen den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Bremen ist im Eilverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln beendet worden.

Eilverfahren durch Antragsrücknahme beendet.

Der Professor hatte beantragt, dem AStA die Verbreitung bestimmter Aussagen zu untersagen. Er sei vom AStA unvollständig und damit falsch zitiert worden. Daher müsse er auch die auf diesen unvollständigen Zitaten basierenden Bewertungen (u.a. „rechtsradikal“ und „rassistisch“) nicht hinnehmen. Das Landgericht Köln hatte dem Antrag in großen Teilen stattgegeben. Die Zitate seien unvollständig und daher so nicht zulässig. Die Formulierung, der Professor vertrete „rechtsradikale Positionen“, sei dagegen eine zulässige Meinungsäußerung. Das Urteil des Landgerichts ist im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.    Auf die Berufung des AStA wurde das Verfahren am 01.06.2017 in zweiter Instanz vor dem 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Az. 15 U 46/17 verhandelt.

Im Rahmen der ausführlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung legte der Senat den Prüfungsmaßstab anhand der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht wie folgt dar: Einerseits gelte ein strenger Zitatschutz, der auch gegenüber unrichtigen, verfälschenden oder entstellenden Wiedergaben einer Äußerung wirke. Andererseits gelte bei Beiträgen zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, dass nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst extreme Meinungsäußerungen, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden, hinzunehmen seien, auch wenn die Meinung anderen als „falsch“ oder „ungerecht“ erscheine. Die vom Grundgesetz ebenfalls geschützte Wissenschaftsfreiheit dürfe dann keinen Vorrang haben, wenn der Kritiker auf Äußerungen des Wissenschaftlers im Rahmen von Diskussionen, Talkshows u.a. reagiere, in denen dieser – sicherlich (auch) vor dem Hintergrund seiner Forschungen als Historiker – zu umstrittenen Fragen der Tagespolitik Stellung nehme, wie vorliegend zur Bekämpfung des Terrorismus, zu Flüchtlingsfragen bis hin zur Bewertung der Politik der Bundeskanzlerin.

Im Ergebnis müsse der Professor vor Falschzitaten geschützt werden, nicht aber vor jeder scharfen Kritik.

Der Senat habe Zweifel, ob rechtswidrige Falschzitate vorlägen. Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben worden sei oder nicht, sei das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht habe. Nach der Aktenlage im Eilverfahren komme möglicherweise auch bei Zitierung des vollständigen Textes keine andere Bedeutung zum Ausdruck, weil auch in den weggelassenen Passagen keine maßgebliche Relativierung der zitierten Äußerungen liegen könne. Daran anknüpfend gelte hinsichtlich der Meinungsäußerungen die weitgehende Freiheit im politischen Meinungskampf.

Nach diesen Erörterungen hat der Professor seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Das Verfahren ist damit beendet.

  1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, mündliche Verhandlung vom 01.06.2017 Az. 15 U 46/17

Vorgehend: Urteil des Landgerichts Köln vom 15.03.2017 Az. 28 O 324/16 Direkter Zugang zum Urteil des Landgerichts Köln https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/28_O_324_16_Urteil_20170315.html

Quelle: OLG Köln, PM 17/2017, 02.06.2017

http://www.fr.de/politik/rassismus-bremer-asta-besiegt-talkshow-professor-a-1291138?GEPC=s2

Fotoquelle: AStA Bremen

 

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