Keine Nutzung einer Kontoverbindung für Spendeneingang rechtsextremistischer Unterstützer.

Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 18. Mai 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Kündigung der Kontoverbindung durch ein Kreditinstitut gerechtfertigt ist, wenn auf diesem Konto Spenden aus der rechtsextremistischen Szene eingehen und mit diesen Spenden der Ehemann der klagenden Kontoinhaberin, ein mehrfach u.a. wegen Volksverhetzung verurteilter ehemaliger Rechtsanwalt, der der Neo-Nazi-Szene zuzurechnen ist, unterstützt werden sollte.

Die Klägerin war seit 20 Jahren Kundin bei einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut und unterhielt eine Girokontoverbindung mit einem Dispositionskredit von knapp 10.000,00 EUR; ferner war ihr eine Kreditkarte ausgestellt worden, deren Umsätze von diesem Konto abgebucht wurden. Mit Schreiben vom 21. April 2017 kündigte ihr das später verklagte Kreditinstitut die Vertragsbeziehungen, ohne konkrete Gründe zu nennen. Aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Klägerin ebenfalls vom 21. April 2017, ihr seien Verfügungen am Geldautomaten nicht mehr möglich, teilte ihr der Filialleiter der Beklagten mit, die Kündigung sei erfolgt, weil ihr Ehemann in einem auf YouTube weltweit abrufbaren Video am 19. April 2017 dazu aufgerufen habe, Spenden für seine Flucht und seinen Lebensunterhalt auf dieses Konto einzuzahlen.

In einem Eilverfahren hat die Klägerin die Fortführung von Kontoverbindung und Kreditkartenvertrag von der Beklagten begehrt und behauptet, sie benötige das Konto für ihre Lebensführung dringend und verfüge über keine andere Kontoverbindung.

Das Landgericht Berlin hat zunächst durch Beschluss vom 27. April 2017 ohne vorherige Anhörung der Beklagten diese verpflichtet, das Girokonto auf Guthabenbasis fortzuführen. Nachdem die Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt hat, hat das Landgericht nunmehr den Beschluss aufgehoben und mit dem am 18. Mai 2017 verkündeten Urteil zugunsten der Beklagten entschieden:

Die fristlose Kündigung der Bankverbindung sei gerechtfertigt gewesen. Das Konto sei dazu genutzt worden, die Flucht des wegen Volksverhetzung und Judenhasses mehrfach rechtskräftig bestraften Ehemanns der Klägerin, der im April 2017 zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe aufgefordert worden war, zu finanzieren. Die Beklagte als öffentlich-rechtliches Institut müsse nicht dulden, eine Strafvereitelung zu unterstützen, indem sie das Konto, auf dem die Spenden eingehen, weiterhin zur Verfügung stelle. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin selbst gehandelt habe bzw. ein Verschulden an dieser Nutzung trage. Allein entscheidend sei, dass der Beklagten die Vertragsbeziehung nicht (mehr) zumutbar sei. Denn ihr drohe andernfalls ein erheblicher Verlust ihres Ansehens, da sie unstreitig bereits in den sozialen Netzwerken kritisiert worden sei.

Zudem sei inzwischen das Eilbedürfnis der Klägerin für eine vorläufige Regelung entfallen. Denn sie habe zum einen aufgrund des Bestreitens der Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen, nur über diese einzige Kontoverbindung zu verfügen. Zum anderen sei sie auf gerichtlichen Schutz nicht mehr angewiesen, nachdem ihr die Beklagte mehrfach vergeblich die Einrichtung eines Basiskontos angeboten habe.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen vor und sind unter https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/ verfügbar.  Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 37 S 103/17, Urteil vom 18. Mai 2017

Urteil (anonymisiert): 37-o-103-17-urteil-vom-18-05-2017-anonymisiert

Quelle: Pressemitteilung Kammergericht 08.06.2017

2 Antworten

  1. Dieser Beschluß des LG Berlin ist für mich vollkommen unverständlich, wie so vieles vom Landgericht Berlin. In Berlin hat dies bei einigen Banken Methode so zu arbeiten, vor allem bei den Geldinstituten, die der Stadt Berlin und so dem Steuerzahler gehören. Da jeder einen Anspruch auf eine Bankverbindung hat, ist dies noch viel weniger zu akzeptieren. Da sollte es vollkommen egal sein, von wem und wofür Gelder auf einem Konto eingehen.

    • Die Banken sind verpflichtet solche Konten zu kappen, die dazu dienen, Spendengelder für einen untergetauchten Verurteilten zu sammeln. Ansonsten machten sie sich strafbar.

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