Berlin schafft Bleiberechtsregelung für Opfer von Hasskriminalität.

Innensenator Andreas Geisel hat die Berliner Ausländerbehörde angewiesen, das Aufenthaltsrechts so anzuwenden, dass Opfer rechter Gewalt stärker geschützt werden. Dies teilte Geisel am Rande der Innenministerkonferenz in Dresden mit.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer und ihren nahen Familienangehörigen, die erheblicher – insbesondere rechtsmotivierter – Hasskriminalität ausgesetzt waren, sollen daher im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Bleibeperspektive in Deutschland erhalten. Die Regelung gilt ab sofort.

Andreas Geisel sagte dazu: „Menschen, die in unserem Land Schutz und Hilfe suchen, müssen diese auch bekommen. Den Tätern muss klar gemacht werden, dass ihre Straftaten zu nichts führen und genau das Gegenteil dessen bewirken, was sie vielleicht im Kopf haben. Menschen, die durch Gewalt aus unserem Land vertrieben werden sollten, können stattdessen bleiben. Ich begrüße es sehr, dass zwischen Ausländerbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren verabredet werden konnte.“

Dieses Verfahren sieht vor, dass den Opfern von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Hasskriminalität mit erheblichen Folgen – einschließlich ihrer  Familienangehörigen – für die Dauer des Strafverfahrens Duldungen erteilt werden. Im Anschluss daran soll für die Betroffenen je nach Ausgang des Verfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Härtefallverfahren angestrebt werden.

Unter Gewaltstraftaten sind nach der bundeseinheitlichen Definition in der polizeilichen Kriminalstatistik folgende Straftatbestände zu verstehen: Körperverletzungen, versuchte Tötungsdelikte, Brand- und Sprengstoffdelikte,    Freiheitsberaubung, Raubdelikte, Erpressung, Delikte des Landfriedensbruchs sowie (versuchte) Sexualdelikte.

Bei Hasskriminalität handelt es sich um Straftaten, die durch gruppenbezogene Vorurteile motiviert sind (fremdenfeindlich und antisemitisch motivierte sowie gegen bestimmte Gruppen auf Grund ihrer Religion, ihres sozialen Status, physischer und/psychischer Behinderungen oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität und äußerem Erscheinungsbild gerichtete Straftaten).

Von erheblichen Folgen ist immer dann auszugehen, wenn die erlittenen Verletzungen über eine ambulante medizinische Versorgung hinausgegangen sind und/oder therapiebedürftige psychische Folgewirkungen ausgelöst haben.

Die Regelung findet keine Anwendung, wenn zum Beispiel im Laufe des Strafverfahrens festgestellt wird, dass die Betroffenen ihre Opferrolle selbst herbeigeführt haben bzw. selber dafür verantwortlich gewesen sind. Rechtskräftig verurteilte und/oder  von der Polizei als besonders gefährlich eingeschätzte Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten von erheblicher Bedeutung (gemäß § 100 a StPO) zu begehen, und für die eine auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz gestützte Ausweisung in Betracht kommen, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung.

Quelle: Innensenat Berlin

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