Kiezladen in Berlin muss räumen.

Amtsgericht Neukölln: Hintergründe der geplanten Räumung der Friedelstraße 54 am 29. Juni 2017

Am 29. Juni 2017 erfolgt die zwangsweise Räumung von Räumlichkeiten in der Friedelstraße 54 in Berlin-Neukölln, die von einem Verein gemietet worden waren. Der Anspruch auf Räumung beruht auf einem freiwilligen Vergleich, den der Verein als Beklagter in einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Neukölln am 20. Oktober 2016 abgeschlossen hat.

Das Klageverfahren und der Vergleich beruhen auf folgendem Sachverhalt:

Der Verein hatte mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks, einer Immobiliengesellschaft, im März 2009 einen Mietvertrag über gewerbliche Räume in der Friedelstraße 54 abgeschlossen und betrieb dort einen Kiezladen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers genießen Mieter von Gewerberäumen nicht den umfangreichen Schutz, der für Wohnungsmieter aus sozialen Gründen gilt. Eine Kündigung von Gewerberäumen ist nach dem Gesetz und auch nach dem hier vereinbarten Mietvertrag, der keine bestimmte Laufzeit hatte, zulässig, ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund vorliegen muss. Dementsprechend kündigte die Eigentümerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 30. April 2016.

Da eine Räumung nicht erfolgte, erhob eine neue Gesellschaft, an die die Eigentümerin das Objekt zwischenzeitlich verkauft hatte,  Räumungsklage. Im Kaufvertrag waren die Rechte der bisherigen Eigentümerin, den Gewerbemietvertrag zu kündigen und zu räumen, an die Käuferin (Klägerin) übertragen worden. Die Klägerin kündigte dem Verein vorsorglich nochmals in der Klageschrift mit sechsmonatiger Frist. Der beklagte Verein berief sich in dem Klageverfahren darauf, dass die Kündigungen aus formalen Gründen unwirksam seien.

Seit Juli 2016 zahlte der Verein die zuletzt in Höhe von 636,00 EUR geschuldete Miete inklusive Betriebskosten nicht mehr, so dass ihm nochmals am 15. September 2016 wegen der drei offenen Mieten fristlos gekündigt wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Neukölln schlossen die Parteien am 20. Oktober einen Vergleich mit einer längeren Räumungsfrist, wonach sich der Verein verpflichtete, die Räume spätestens zum 31. März 2017 an die Klägerin herauszugeben. Er vereinbarte mit der Klägerin, dass es ihm möglich sei, die Räume auch schon früher zurückzugeben. Da es zu einer freiwilligen Rückgabe nicht gekommen ist, hat die Klägerin die zwangsweise Räumung aufgrund des Vergleichs beantragt.

Amtsgericht Neukölln, Aktenzeichen 14 C 117/16, Vergleich vom 20. Oktober 2016

Fotoquelle/Collage: TP Presseagentur Berlin

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