Vorläufiger Erfolg für G20-Protestcamper.

G20-Protestcamp muss vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden, kann aber beschränkt werden.

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung der Stadt Hamburg aufgegeben, über die Duldung des im Stadtpark geplanten Protestcamps versammlungsrechtlich zu entscheiden. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung.

Nicht Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, ob und wieweit das Protestcamp in Blick auf die öffentliche Sicherheit beschränkt oder möglicherweise auch untersagt werden kann.

Text im Internet über folgende URL erreichbar:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-051.html

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