Nur noch Verfassungsbeschwerde möglich.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht entscheidet: Beschwerde der Anmelder zurückgewiesen: Demonstrationen in der Hamburger Innenstadt bleiben während des G20-Treffens einstweilen verboten.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag (4 Bs 153/17, 4 Bs 155/17 und 4 Bs 156/17) die Beschwerden der Anmelder der Versammlungen „Gutes Leben für alle statt Wachstumswahn“, „Freihandel Macht Flucht“ und „Neoliberalismus ins Museum“ zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass die Versammlungen des Veranstalters „attac Deutschland“ am 7. Juli 2017, die im Zeitraum von 12:00 bis 16:00 Uhr an verschiedenen Orten in der Hamburger Innenstadt angemeldet waren, aufgrund der Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde untersagt sind.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht entscheidet: Beschwerde der Anmelder zurückgewiesen: Demonstrationen in der Hamburger Innenstadt bleiben während des G20-Treffens einstweilen verboten

AZ: 4 Bs 153/17

In der Begründung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht jeweils weitgehend auf seinen vorangegangenen Beschluss vom 3. Juli 2017 (4 Bs 142/17; http://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/9091872/pressemitteilung/) zum Demonstrationsverbot im Hamburger Gängeviertel Bezug genommen. Die Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die im Beschluss vom 3. Juli 2017 dargestellten Gefahren für die ausländischen Gipfelteilnehmer, Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte, die auswärtigen Beziehungen und die staatliche Veranstaltung des G20-Treffens in Hamburg würden auch durch neueste Erkenntnisse noch einmal unterstrichen. Das in der Allgemeinverfügung angeordnete zeitlich und räumlich begrenzte Versammlungsverbot sei zum Schutz der gefährdeten Güter und Personen angesichts der zwar erheblichen, aber dennoch begrenzten Polizeikräfte bei einer besonderen Gesamtgefahrenlage verhältnismäßig.

Auch auf der Grundlage einer Folgenabwägung, d.h. der Abwägung der Folgen einer stattgebenden Entscheidung und der Folgen einer ablehnenden Entscheidung, sei der Antrag abzulehnen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es den Antragstellern aufgrund der besonderen Gesamtgefahrenlage zumutbar sei, einen anderen Zeitpunkt oder einen anderen Ort für ihre Versammlungen zu wählen.

Ein Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung nicht möglich. Die Antragsteller können ggf. Verfassungsbeschwerde erheben, die an das Bundesverfassungsgericht zu richten ist.

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