Verurteilung wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften.

Amtsgericht Köln, 523 Ds 154/16.

Datum:

10.08.2016

Gericht:

Amtsgericht Köln

Spruchkörper:

Abt. 523

Entscheidungsart:

Urteil

Aktenzeichen:

523 Ds 154/16

ECLI:

ECLI:DE:AGK:2016:0810.523DS154.16.00

Nachinstanz:

Landgericht Köln, 157 Ns 101/16

Rechtskraft: nicht rechtskräftig

Tenor:

Die Angeklagte wird wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

angewandte Vorschriften: § 166 II StGB

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G r ü n d e:

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I.

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Die Angeklagte ist 47 Jahre alt und deutsche Staatsangehörige. Sie ist geschieden und Mutter von 4 Kinder. Sie ist Hausfrau. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie durch Zahlungen des ALG II und durch Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Mannes, die allerdings ihren Kindern zu Gute kommen. Insoweit verfügt sie über ein monatliches Einkommen von 900 Euro (ALG II) sowie 460 Euro Unterhalt zu Gunsten der Kinder. An Miete zahlt sie 800 Euro monatlich.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Während des Verlaufes der am 22.11.2015 auf dem C.- Platz in Köln zum Gedenken an die Opfer von Paris sowie für „ Freiheit statt Islamisierung“ durchgeführten Demonstration der Bürgerbewegung „Q.“ hielt die Angeklagte gegen 14:30 Uhr eine Rede, in der sie sich mitunter wie folgt äußerte: „ Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch“.

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An der Demonstration nahmen zwischen 100 und 300 Personen teil. In einiger Entfernung fand zudem eine Gegendemonstration mit ca. 400 bis 500 Personen statt. Die Rede der Angeklagten stand im Kontext zu einer mitunter auch intensiv geführten Diskussion zur Zuwanderung, insbesondere zur Zuwanderung von Personen aus Ländern, in denen überwiegend der muslimische Glauben praktiziert wird.

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III.

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Die Feststellungen zu I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung sowie dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 07.01.2016.

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Zur Sache hat sich die Angeklagte nicht eingelassen.

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Sie ist der hier vorgeworfenen Straftat jedoch auf Grundlage der Aussage des Zeugen S. überführt.

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Der Zeuge S. bekundete in seiner Vernehmung, dass er als Mitarbeiter des Staatsschutzes die Demonstration, auf der die Rede gehalten wurde, begleitet habe. Es habe sich um eine Demonstration von Q. gehandelt. Dies habe er in Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin auch noch einmal nachgelesen.

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Er sei direkt am Veranstaltungsort eingesetzt gewesen. Es habe einige Reden gegeben, unter anderem auch die Rede von der Angeklagten. Während dieser Rede habe die Angeklagte geäußert, dass der Islam zur Deutschland gehöre wie „Scheiße auf den Esstisch“. In einer derart drastischen Form habe er eine vergleichbare Aussage noch nicht gehört. Er habe sich daher gleich gedacht, dass dies gemeldet werden müsse und die Staatsanwaltschaft im weiteren Verfahren entscheiden müsse, ob hiergegen eingeschritten werden müsse. Er selbst habe daher nach der Rede die Personalien der Angeklagten festgestellt. An die Rede ansonsten könne er sich nicht in allen Einzelheiten erinnern. Er habe zwischendurch auch einmal telefoniert. Er selbst habe aber ca. 30 Meter von der Rednerin entfernt gestanden und habe die Äußerungen sehr gut wahrnehmen können. Bei der Gegendemonstration seien 500 Personen anwesend gewesen. Diese hätten sich in einer Entfernung von ca. 100 Metern befunden und hätten einigermaßen Krach gemacht. Auf der Demonstration von Q. hätten hingegen ca. 150 Personen teilgenommen. Die Angeklagte habe die Rede mittels eines Mikrofons gehalten. Er meine auch, sich daran erinnern zu können, dass die Rede im Zusammenhang mit der Äußerung des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff, dass „der Islam zu Deutschland gehöre“, gehalten worden sei. Weitere Einzelheiten konnte der Zeuge nicht berichten. So konnte er nicht mitteilen, um wie viel Uhr genau die Rede gehalten wurde und welche Vorredner aufgetreten seien. Er meine allerdings, dass es 5 Redner gewesen seien. Unter anderem sei hier auch der Vorsitzende von Q., Herr C.C. wohl als erster Redner aufgetreten. Was genau Herr C. gesagt habe, könne er heute aber auch nicht mehr sagen.

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Auf die Frage des Verteidigers, wer die Rede nach der Angeklagten gehalten habe, teilte der Zeuge mit, dass er meine, dass es Frau E. gewesen sei. Hier sei er sich aber auch nicht ganz sicher. Auch konnte er nicht mitteilen, wie lang genau der Redebeitrag war bzw. sämtliche Redebeiträge gewesen seien. Möglicherweise sei dies eine Stunde gewesen. Genau wisse er es aber nicht. Auch auf die Frage, ob sich nach der Rede noch ein Marsch angeschlossen habe, verneinte er Erinnerungen diesbezüglich.

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Die Aussage des Zeugen S. überzeugte trotz der kleineren Details, an die sich der Zeuge nicht erinnern konnte, das Gericht. Der Zeuge selbst war glaubwürdig, die Aussage glaubhaft. Eine Belastungstendenz ließ sich beim Zeugen S. nicht ausmachen. Er schilderte ersichtlich nur das, an was er sich tatsächlich erinnerte. So billigte er Erinnerungslücken zu, die allerdings aufgrund des Zeitablaufs und aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge S. als Staatsschutzbeamter relativ häufig bei entsprechenden Veranstaltungen eingesetzt ist, sehr leicht erklärbar sind. Einschränkungen bei der Wahrnehmungsfähigkeit, Wahrnehmungsbereitschaft und Wahrnehmungsmöglichkeit waren hier nicht ersichtlich. Als Staatsschutzbeamter war der Zeuge S. gerade dafür zuständig, entsprechende politische Straftaten wahrzunehmen und zu ahnden. Er teilte zwar mit, dass er während der Redebeiträge mitunter auch telefoniert habe. Dies schließt allerdings nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass er die hier in Rede stehende Äußerung zutreffend wahrgenommen hat. Insbesondere ist darüber hinaus auch zu erklären, dass er sich gerade an diesen Redebeitrag noch gut erinnert, weil er selbst schilderte, dass er zwar häufiger mit Verbalattacken gegen Zuwanderer bzw. Menschen mit Migrationshintergrund konfrontiert sei auf den Veranstaltungen, die er als Staatsschutzbeamter besuche, im vorliegenden Fall aber eine besonders drastische Formulierung gewählt worden sei, die er so bislang noch nicht gehört hatte.

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Die sonstigen Zeugenaussagen der von der Verteidigung benannten Entlastungszeugen waren nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen S. zu begründen.

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Die Zeugin L. bekundete in ihrer Vernehmung, dass sie zwar an der Demonstration teilgenommen habe, bei der Rede allerdings nicht zugehört habe. Dementsprechend ließ sich ihre Aussage nichts für die hier in Rede stehende Frage entnehmen, das heißt nichts dafür entnehmen, ob die Äußerung tatsächlich gefallen ist oder nicht.

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Gleiches gilt auch für die Aussagen der Zeugen D.D. sowie M.M.M. Auch diese beiden Zeugen bekundeten in ihrer Vernehmung, dass sie der Rede jedenfalls nicht durchgängig zugehört hätten. Der Zeuge D.D. war als Landesgeschäftsführer der Bürgerbewegung „Q.“ nach eigenem Bekunden während der Rede mit der Organisation der Demonstration beschäftigt.

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Er teilte allerdings mit, dass nach ihrer Rede die Angeklagte zu ihm gekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass man sie angezeigt hätte.

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Der Zeuge M. bekundete, dass es eine große Versammlung gewesen sei mit vielen Reden und vielen Leuten. Das sei es aber auch schon gewesen, an was er sich erinnern könne. Die Angeklagte habe er von Bildern gekannt. Er könne aber nicht sagen, über was sie geredet habe, da er nicht zugehört habe. Im Übrigen könne er sich auch an den Inhalt nicht erinnern.

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Der Zeuge L. bekundete in seiner Aussage, dass er ebenfalls an der Veranstaltung teilgenommen habe. Von dieser Veranstaltung sei ihm der hier vorgeworfene Satz allerdings nicht bekannt. Er kenne den Satz von anderswo.

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Es handele sich nach seinem Kenntnisstand um ein Zitat von Q.Q. Allerdings könne er jedenfalls auch nicht zu 100 % ausschließen, dass der in Rede stehende Satz bei der Rede der Angeklagten gefallen sei, da er sich auch nicht zu 100 % sicher sei, dass er bei der Rede durchgängig zugehört habe. Er meine sich allerdings erinnern zu können, dass bei der Rede der Ausspruch des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff thematisiert worden sei, wonach der Islam zu Deutschland gehöre.

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Auch die Aussage des Zeugen L. ist insoweit nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Aussage des Zeugen S. zu begründen. Der Zeuge L. bekundete selbst, dass er nicht ausschließen könne, dass der entsprechende Satz in der Rede gefallen sei, da er jedenfalls auch nicht ausschließen könne, dass er selbst der Rede nicht immer gefolgt sei. Seine Aussage ist allerdings eher auch als Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen S. zu werten, da er jedenfalls thematisierte, dass der Ausspruch des ehemaligen Bundespräsidenten Wulff, dass der Islam zu Deutschlang gehöre, im Rahmen der Rede wohl thematisiert worden sei.

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Das Gericht schließt auch aus, dass die Angeklagte die ihr vorgeworfene Aussage lediglich als Zitat verwendet hat, ohne sich dieses Zitat zu Eigen zu machen. Der Zeuge S. bekundete nichts dergleichen. Insbesondere teilte er nicht mit, dass die Angeklagte ihren Ausspruch als Zitat gekennzeichnet hatte. Aufgrund des äußeren Geschehensablaufs, nämlich der Nichtkennzeichnung des Ausspruchs als Zitat ist das Gericht daher sicher, dass sich die Angeklagte die Äußerung zumindest zu Eigen gemacht hat.

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Soweit der Verteidiger darüber hinaus in seinem Hilfsbeweisantrag zum Beweis der Umstände und des Kontextes, innerhalb dessen sich die Rede abspielte bzw. innerhalb dessen die Reden gehalten wurde, beantragt hat, den Zeugen C. zu  hören, war dieser Beweisantrag bereits mangels der Bezeichnung einer konkreten Beweistatsache unzulässig. Darüber hinaus war der Beweisantrag auch aus sachlichen Gründen zurückzuweisen, da die politischen Umstände sowie der Kontext der politischen Diskussion, innerhalb dessen die Rede gehalten wurde, allgemein bekannt sind. Einer weiteren Aufklärung der Umstände bedurfte es nach Auffassung des erkennenden Gerichts – auch im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht – nicht.

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III.

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Die Angeklagte hat sich damit wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs.2 StGB strafbar gemacht.

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Sie hat öffentlich eine im Inland bestehende andere Religionsgemeinschaft in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Islam ist unzweifelhaft eine Religionsgemeinschaft, die auch im Inland besteht. Ein Inlandsbezug ist bereits dann gegeben, wenn sich die Mitglieder einer ausländischen Religionsgemeinschaft im Inland in einer Gemeinde vereinigt haben (vgl. dazu Schönke/Schröder – Lenkner/Bosch, § 166 Rn. 20).

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Die Angeklagte hat diese Religionsgemeinschaft auch beschimpft. Der Begriff des Beschimpfens umfasst sowohl die Behauptung einer schimpflichen Tatsache als auch ein abfälliges Werturteil (vgl. insoweit Schönke/Schröder – Lenckner/Bosch, § 166 Rn9). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellte die hier in Rede stehende Äußerung ein Beschimpfen im Sinne des Straftatbestandes dar.

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Das Gericht war sich bei seiner Einschätzung dessen bewusst, dass grundsätzlich eine Vermutung für die freie Rede gilt, insbesondere öffentlich gehaltene Reden stets im Lichte des Artikel 5 Grundgesetz zu sehen sind. Soweit in dem Ausspruch eine sachliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der muslimische Glaube zu Deutschland gehört oder nicht, enthalten ist, ist diese Äußerung im Lichte der Meinungsfreiheit in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Sachaussage der Angeklagten lautet dementsprechend, dass nach ihrer Auffassung der Islam nicht zu Deutschland gehört. Neben der sachlichen Aussage wohnt der hier in Rede stehenden Äußerung allerdings eine weitere – nicht sachliche – beschimpfende – Aussage inne. Indem die Angeklagte nämlich metaphorisch den Vergleich zwischen der Zugehörigkeit des Islams zu Deutschland mit der Zugehörigkeit von Fäkalien auf einen Esstisch zieht, überschreitet sie nach Auffassung des Gerichts erkennbar und bewusst die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem einzigen Ziel, die im Inland bestehende Religionsgemeinschaft der Muslime zu beschimpfen und verächtlich zu machen. Dass es ihr gerade auf die negative Assoziation des Islams zum Fäkalbegriff „Scheiße“ ankommt zeigt sich daran, dass hier nicht etwa ein – in diesem Zusammenhang näher liegender – Vergleich dergestalt gebracht wird, dass der Islam zu Deutschland gehört, wie etwa Füße auf den Esstisch. Insoweit wird bewusst eine Überschreitung zur Fäkalsprache vorgenommen.

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Das Gericht war sich bei der Beurteilung der Strafbarkeit auch bewusst, dass die Aussage im Rahmen einer politischen Diskussion getätigt wurde. Darüber hinaus war sich das Gericht auch dessen bewusst und hat es seiner Bewertung zugrundgelegt, dass die politische Diskussion mitunter durchaus heftig und auch mit heftiger Wortwahl geführt wird. Auch unter Berücksichtigung dessen war das Gericht allerdings der Auffassung, dass durch die Überschreitung und die Verwendung der Fäkalsprache in Form der Metapher „wie Scheiße auf den Esstisch“ zum Islam die Grenze zu einem strafbaren Beschimpfen von Religionsgemeinschaften vorliegend überschritten war.

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Die Beschimpfung wurde auch öffentlich vorgenommen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Äußerung im Rahmen einer politischen Rede vor ca. 100- 150 Zuschauern gehalten wurde. Hierbei handelt es sich um einen nicht ohne weiteres überschaubaren Personenkreis. Darüber hinaus konnten auch die Gegendemonstranten aufgrund der Tatsache, dass hier mit einem Mikrofon gesprochen wurde, möglicherweise die Äußerungen hören. Allein das Auditorium der Demonstranten reichte jedoch bereits aus, von einer öffentlichen Beschimpfung auszugehen.

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Die Beschimpfung war darüber hinaus geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

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  • 166 StGB ist insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Fischer, § 166 Rn14 mit weiteren Nachweisen). Eine Störung oder eine konkrete Gefährdung des Friedens muss daher nicht eintreten. Es genügt das Vorliegen berechtigter Gründe für die Befürchtung des Eintritt einer Friedensstörung (vgl. insoweit Fischer, § 166 Rn 14 unter Verweis auf BGHSt 16, 56; 46, 212, 218 ff mit weiteren Nachweisen).

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Die Eignungsklausel dient nach herrschender Meinung in der Praxis zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle, etwa wegen besonderer Dummheit oder  Abwegigkeit beschimpfender Äußerungen (vgl. diesbezüglich Fischer, § 166, Rn14a). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts, war die hier getroffene Äußerung geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Insoweit ist der politische Kontext, in dessen Rahmen die Äußerung gefallen ist, zu berücksichtigen: Seit der Zunahme terroristischer Anschläge insbesondere durch Anhänger des sogenannten „Islamischen Staates“ haben sich in Teilen der Bevölkerung Vorbehalte gegen Zuwanderer muslimischen Glaubens entwickelt. Gerade dieser Teil der Bevölkerung sollte durch die Aussage angesprochen werden. In der Kombination aus der Sachaussage (der Islam gehört nicht zu Deutschland) mit dem metaphorischen beschimpfenden Teil der Aussage (wie Scheiße auf den Esstisch) ist eine deutliche Ablehnung der Anwesenheit muslimischer Mitbürger zu erkennen. Im Kontext der politischen Diskussion war die Aussage daher geeignet, weitere Ressentiments  gegenüber den hier lebenden Personen muslimischen Glaubens zu schüren.

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In der aktuellen, „aufgeheizten“ Situation steht nach Auffassung des Gerichts daher die Gefahr, dass es zu Ausschreitungen der Betroffenen, zu Gewalttätigkeiten gegen sie oder auch durch weiteres Aufgreifen der Beschimpfung durch Dritte zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen kann.

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V.

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Der Strafrahmen sieht für ein Beschimpfen für Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 166 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. In Ausfüllung dieses Strafrahmens hat sich das Gericht bei seiner konkreten Strafzumessung unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs.2 StGB insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten der Angeklagten wurde hier berücksichtigt, dass sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu ihren Gunsten wurde darüber hinaus auch berücksichtigt, dass eine tatsächliche Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht eingetreten ist, da weitere Ausschreitungen mit direktem Bezug auf die Aussprache nicht festgestellt werden konnten.

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Zu Lasten der Angeklagten wurde nichts berücksichtigt.

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Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechende Gesichtspunkte war das Gericht daher der Auffassung, dass eine

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Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen

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tat- und schuldangemessen ist.

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Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird gemäß § 40 Abs.2 StGB auf 15 Euro festgesetzt. Berücksichtigt worden sind dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten. Diesbezüglich wird auf die oben unter I. getroffenen Feststellungen verwiesen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Quelle: www.nrwe.de

Foto: persische Süßigkeiten

4 Antworten

  1. Die Frau wurde Opfer ihres Anwalts, der noch nicht einmal in der Lage war, einen einwandfeien Beweisantrag zu stellen und somit der gewollten Verurteilung Tür und Tor öffnete. Aus der Tatbestandsschilderung geht doch klar hervor, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelte und nicht um eine Beschimpfung. Also eine von der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gedeckte Meinungsäußerung.
    Würde Martin Luther heute leben, wäre er mit seiner Meinung und bei dieser Rechtsprechung auf ewig im Knast. Wie ja auch Horst Maler, den man für seine Überzeugzung in der JVA verfaulen läßt.
    Kann man nur wünschen, dass die Frau mit Hilfe der neuen EU-einheitlichen PKH-Regelung eine geeignetere Verteidigung findet, die den Weg zum EuGH antritt.

  2. Die Frau soll gesagt haben, so der beamtete Zeuge, „ Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch“. Dem wollte das LG Köln nicht folgen. Bedeutet das nun, dass Scheiße auf den Tisch gehört? Denn das wäre doch der Umkehrschluß!

    • Warten wir es ab.
      Falls die Frau eine fundierte Verteidigung finden sollte, wird diese den Umkehrschluß sehr wohl definieren und dem OLG die Wahl lassen, ein Urteil zwischen Scheiße auf dem Tisch oder zugunsten der Meinungsfreiheit zu finden.

  3. Es ist alles eine Frage wie man etwas formuliert. Hätte die „Dame“ gesagt, der Islam gehöre ebensowenig zu Deutschland wie Nutella auf einen Fußabtreter, wäre sie wohl davongekommen. Aber so ist sie zu Recht verurteilt worden.

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