Rolex Uhren: Wertsachen oder Hausrat?

Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt beschränkte Entschädigungspflicht einer  Hausratsversicherung für Golduhren.

Das Oberlandesgericht von Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute (23.08.2017) veröffentlichtem Urteil eine Versicherungsklausel für wirksam erklärt, in welcher die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird. Zugleich hat es entschieden, dass aus Gold hergestellte Uhren unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.

Der Kläger nimmt die beklagte Hausratsversicherung auf Leistung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Bedingungen VHB 97 zu Grunde. Diese Bedingungen enthielten u.a. eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall. Wertsachen waren gem. § 19 VHB 97 insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden, beschränkte sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall.

Dem Kläger wurden in seinem Haus von zwei Tätern unter Androhung von Gewalt unter anderem eine RolexHerrenuhr YachtMaster II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold entwendet. Die Uhren befanden sich nicht in einem Tresor. Die Beklagte zahlte an den Kläger 20.000,00 € für den Verlust der Uhren.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitergehende Entschädigung in Höhe des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Uhren von rund 80.000,00 €. Zur Begründung vertritt er die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei nicht das „Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen“. Im Übrigen seien die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der Wertgrenzen für „alle Sachen aus Gold oder Platin“ unwirksam, da sie intransparent und überraschend seien.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel für Wertgrenzen von Wertsachen weder überraschend noch intransparent sei. Die Klausel entspreche vielmehr sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck bzw. Wertsachen, die ohne Sicherungen verwahrt werden, rechnen. Jeder Versicherungsnehmer wisse, dass derartige Gegenstände durch einen Einbruchdiebstahl in besonderer Weise gefährdet seien. Die Klausel enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Die Entschädigungsgrenze sei viel mehr Ausdruck eines angemessenen Interessenausgleichs. Die Prämienkalkulation sei von hohen Einzelrisiken freizuhalten, die der Betroffene gesondert versichern oder schützen könne.

Die Klausel sei schließlich auch nicht intransparent. Ihr sei zwar keine Definition einer „Sache aus Gold oder Platin“ zu entnehmen. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei jedoch erkennbar, dass hierunter Sachen zu verstehen seien, bei denen wesentliche Teile des Gegenstandes zumindest überwiegend aus Gold bestünden. Dafür spreche sowohl der Sprachgebrauch als auch der Zweck der Versicherungsbestimmungen.

Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, unterfielen sie unzweifelhaft dem Tatbestandsmerkmal einer „Sache aus Gold“. Ob es sich bei den Uhren zugleich um „Schmucksachen“ handele, sei damit nicht zu entscheiden. Der Einordnung als „Goldsache“ stehe auch nicht entgegen, dass Armbanduhren bestimmungsgemäß als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Das Urteil kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen werden.

Oberlandesgericht von Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2017, Az. 7 U 119/16

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2016, Az. 2,08 O 314/15)

Erläuterungen:

Die Regelungen der VHB 97 stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen überraschend oder mehrdeutig, können sie gem. § 305 c BGB dem Vertragspartner nicht wirksam entgegengehalten werden.

  • 305 c BGB: (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

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