Oberlandesgericht Hamm ist mit dem Streit über die Besetzung des Schalker Aufsichtsrates befasst.

Am Montag, 28.08.2017, 9:30 Uhr, Saal B-205, verhandelt der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Verfügungsrechtsstreit eines Mitgliedes des Aufsichtsrates des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. gegen den Verein.

Der Verfügungskläger wendet sich gegen einen Beschluss des Ehrenrates des Vereins vom 27.02.2017, mit dem ihm für die Dauer eines Jahres verboten wurde, sein Amt als Aufsichtsrat auszuüben. Dieser Beschluss sollte mit seiner Zustellung am 07.03.2017 wirksam werden.

Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verfügungskläger und dem Aufsichtsratsvorsitzenden des Verfügungsbeklagten fasste dessen Ehrenrat am 27.02.2017 den streitbefangenen Beschluss, den er unter anderem damit begründete, dass der Verfügungskläger den Versuch unternommen habe, den Aufsichtsratsvorsitzenden Tönnies unter Vortäuschung unzutreffender Sachverhalte dazu zu bewegen, nicht wieder für die Aufsichtsratswahl anzutreten bzw. gegenüber dem Verfügungskläger zuzusichern, dass er ein Jahr nach seiner Wiederwahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden zurücktreten und sich aus dem Verein zurückziehen werde.

Im Wege der einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger beim Landgericht Essen beantragt, den Beschluss des Ehrenrates bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auszusetzen. Das Landgericht Essen hat dem Verfügungsantrag mit Urteil vom 08.05.2017 (Az. 4 O 110/17 LG Essen) entsprochen. Zur Begründung hat es unter anderem darauf hingewiesen, der Ehrenrat habe das in Frage stehende Verhalten des Verfügungsklägers zum Teil außerhalb seiner Zuständigkeit und zum Teil unzutreffend bewertet. Die vom Ehrenrat ausgesprochene Sanktion sei grob unbillig. Der Beschluss des Ehrenrates werde daher, so das Landgericht, bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben.

Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 08.05.2017 wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner Berufung.

Zwischenzeitlich hat das Landgericht mit weiterem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 14.08.2017 die erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben, weil der Kläger diese nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist vollzogen habe.

Über die im Berufungsverfahren zum angefochtenen Urteil vom 08.05.2017 zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte wird der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. August 2017 mündlich verhandeln. Zu der Verhandlung ist das persönliche Erscheinen des Verfügungsklägers und eines vertretungsberechtigten Mitglieds des Vorstands des Verfügungsbeklagten angeordnet.

Mündliche Verhandlung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm am 28.08.2017, 9:30 Uhr, Saal B-205 (Az. 8 U 69/17 OLG Hamm)

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