Aufnahme in das amerikanische Kontingent der John-F.-Kennedy-Schule auch ohne amerikanische Staatsangehörigkeit der Eltern möglich.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem schulrechtlichen Eilverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, dass das Land Berlin verpflichtet ist, einen Schüler als „Seiteneinsteiger“ (d.h. nicht in die Eingangsklasse) in die deutsch-amerikanische John-F.-Kennedy-Schule aufzunehmen. Der Schüler, dessen Eltern deutsche Staatsangehörige sind, hatte sich um eine Aufnahme in das amerikanische Kontingent der Schule beworben, weil er selbst sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten besitzt, in den USA geboren ist, dort mit seinen Eltern die ersten Lebensjahre verbracht hat und Englisch wie eine Muttersprache spricht. Die deutschen Sprachkenntnisse des Schülers hätten hingegen nicht ausgereicht, um in das deutsche Kontingent der Schule aufgenommen zu werden.

Das Land Berlin hat die Aufnahme des Schülers als Seiteneinsteiger abgelehnt und dies zunächst damit begründet, dass die noch zur Verfügung stehenden beiden Schulplätze wegen des unausgeglichenen Verhältnisses zwischen Schülerinnen und Schülern ausschließlich für Schülerinnen freigehalten würden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin als nicht zulässig angesehen.

Mit seiner Beschwerde hat das Land Berlin nunmehr geltend gemacht, der Schüler könne nicht in das amerikanische Kontingent aufgenommen werden, weil beide Eltern deutsche Staatsangehörige seien; den Aufnahmerichtlinien der Schule zufolge müsse mindestens ein Elternteil die amerikanische Staatsangehörigkeit haben. Der Schüler könne die amerikanische kulturelle Identität nicht repräsentieren. Dieser Argumentation ist der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule enthalte keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Aufnahme des Schülers trotz vorhandener Kapazität mit dem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit seiner Eltern zu versagen. Ein derartiges Auswahlkriterium, das an die Herkunft des Schülers anknüpfe und den Zugang zu einer öffentlichen Schule begrenze, könne nicht wirksam durch bloße interne Aufnahmerichtlinien geregelt werden. An der Eignung des Schülers bestünden im Übrigen keine Zweifel.

Beschluss vom 28. August 2017- OVG 3 S 60.17

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